Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Grundsätze für die Verwertung und Behandlung von Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen und Altölen, um Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden. Es legt fest, wie diese Abfälle gelagert, behandelt und entsorgt werden müssen.
Für wen: Besitzer von gefährlichen Abfällen und Altölen; Personen, die Baulichkeiten abbrechen.
Fristen:
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten einem Befugten übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle abgegeben werden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen und Altölen.
- Das Vermischen von Abfällen unter bestimmten Bedingungen.
- Die Behandlung von Materialien und Abfällen beim Abbruch von Baulichkeiten.
- Die Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen durch deren Besitzer.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Besitzer von gefährlichen Abfällen und Altölen.
- Personen, die Baulichkeiten abbrechen.
Was sind die Eckpunkte?
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen so gelagert und behandelt werden, dass Beeinträchtigungen vermieden werden.
- Das Ablagern oder Verbrennen von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Anlagen ist unzulässig.
- Das Vermischen von Abfällen ist unzulässig, wenn dadurch Untersuchungen oder Behandlungen erschwert werden oder Grenzwerte nur durch den Mischvorgang eingehalten werden.
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten einem Befugten übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle abgegeben werden.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum15.07.2001 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVerwertungs- und Behandlungsgrundsätze§ 17.Paragraph 17,
Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 ist das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des Paragraph 11, Absatz eins, ist das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142484 alte DokumentnummerN8199853563L