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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kontaktdaten durch Betreiber bestimmter Einrichtungen und Verantwortliche für Veranstaltungen zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18 Inkrafttretensdatum12.02.2022 Außerkrafttretensdatum04.03.2022 Abkürzung4. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextErhebung von Kontaktdaten§ 18.Paragraph 18, (1)Absatz eins,Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 9 Abs. 1, einer Kultureinrichtung gemäß § 9 Abs. 5 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§ 13 bis 17 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung denDer Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 8,, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, einer Kultureinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den Paragraphen 13 bis 17 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den 1.Ziffer eins Vor- und Familiennamen sowie 2.Ziffer 2 die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse zu erheben. Dies gilt nicht, wenn die Personen am betreffenden Ort durchgehend eine Maske zu tragen haben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. (2)Absatz 2,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen. (3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen. (4)Absatz 4,Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.Der nach Absatz eins, Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. (5)Absatz 5,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind. (6)Absatz 6,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. (7)Absatz 7,Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Absatz eins, nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen. (8)Absatz 8,Abs. 1 erster Satz gilt nicht fürAbsatz eins, erster Satz gilt nicht für 1.Ziffer eins Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß § 6 und von Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 1;Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß Paragraph 6 und von Zusammenkünften gemäß Paragraph 13, Absatz eins,; 2.Ziffer 2 Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 und Z 4;Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 4,; 3.Ziffer 3 Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich; 4.Ziffer 4 Kultureinrichtungen, an denen nicht überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2022, SchlagworteFachmesse, Vorname Zuletzt aktualisiert am04.03.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40242259

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.