Kurz gesagt
Dieser Artikel regelt die Fristen, die öffentliche Beschaffungsstellen bei der Vergabe von Aufträgen einhalten müssen, um Anbietern ausreichend Zeit für die Teilnahme und Angebotsabgabe zu geben.
Was es regelt
- Die Bemessung von Fristen für Teilnahmeanträge und Angebote.
- Mindestfristen für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei beschränkten Ausschreibungen.
- Mindestfristen für die Einreichung von Angeboten bei offenen und beschränkten Ausschreibungen.
- Möglichkeiten zur Verkürzung dieser Fristen unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Beschaffungsstellen (öffentliche Auftraggeber).
- Anbieter, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen möchten.
Eckpunkte
- Fristen müssen so bemessen sein, dass Anbieter genügend Zeit haben, und Faktoren wie Art und Komplexität der Beschaffung berücksichtigen.
- Bei beschränkten Ausschreibungen beträgt die Frist für Teilnahmeanträge grundsätzlich mindestens 25 Tage, kann aber in dringenden Fällen auf nicht weniger als 10 Tage verkürzt werden.
- Die Frist für die Angebotseinreichung beträgt in der Regel mindestens 40 Tage.
- Diese 40-Tage-Frist kann unter bestimmten Umständen auf nicht weniger als 10 Tage verkürzt werden (z.B. bei vorheriger Ankündigung des Beschaffungsvorhabens oder in dringenden Fällen).
- Die Frist kann um 7 Tage gekürzt werden, wenn die Ausschreibungsbekanntmachung und Unterlagen elektronisch verfügbar sind und elektronische Angebote akzeptiert werden.
- Bei gewerblichen Waren oder Dienstleistungen kann die Frist auf nicht weniger als 13 Tage verkürzt werden, bei elektronischer Einreichung sogar auf nicht weniger als 7 Tage.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 128Artikel 128
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 128FristenAllgemeines(1)Absatz eins,Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie Faktoren der folgenden Art Rechnung:
a)Litera a
Art und Komplexität der Beschaffung,
b)Litera b
voraussichtlicher Umfang der Unterauftragsvergabe und
c)Litera c
Zeitbedarf für die nichtelektronische Übermittlung der Angebote aus dem In- und Ausland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt werden.
Diese Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.
Stichtage
(2)Absatz 2,Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Beschaffungsstelle den Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Frist von grundsätzlich mindestens 25 Tagen verbleibt. Wenn in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall diese Frist nicht zweckmäßig ist, so kann die Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden.
(3)Absatz 3,Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Angebotseinreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar
a)Litera a
bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder
b)Litera b
bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine Mehrfachverwendungsliste zurückgreift oder nicht.
(4)Absatz 4,Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe in folgenden Fällen auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen:
a)Litera a
falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens nach Artikel 124 Absatz 4 veröffentlicht hatte, die folgende Angaben enthielt:
i)Litera i
eine Beschreibung des Beschaffungsvorhabens,
ii)Sub-Litera, i, i
die ungefähren Stichtage für die Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge,
iii)iii
die Aufforderung an die interessierten Anbieter, ihr Interesse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaffungsstelle zu bekunden,
iv)Sub-Litera, i, v
die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und
v)Litera v
alle verfügbaren Angaben, die für die Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Artikel 124 Absatz 2 vorgeschrieben sind,
b)Litera b
falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Beschaffungen in der ersten Ausschreibungsbekanntmachung ankündigt, dass die Angebotsfristen bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes gesetzt werden, oder
c)Litera c
falls in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist zur Angebotsabgabe nicht zweckmäßig ist.
(5)Absatz 5,Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe in jedem der folgenden Fälle um sieben Tage kürzen:
a)Litera a
Die Ausschreibungsbekanntmachung wird elektronisch veröffentlicht,
b)Litera b
alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung elektronisch zur Verfügung gestellt und
c)Litera c
die Beschaffungsstelle akzeptiert die elektronische Einreichung von Angeboten.
(6)Absatz 6,Die Anwendung der Bestimmungen in Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger als sieben Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung führen.
(7)Absatz 7,Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels darf die Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Ausschreibungs-bekanntmachung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung der Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, so kann sie die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist auf nicht weniger als sieben Tage verkürzen.
(8)Absatz 8,Hat eine unter Anhang III Teil 3 fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt, so kann die Frist für die Angebotsabgabe von der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt werden. Besteht kein Einvernehmen, so beträgt die Frist mindestens sieben Tage.Hat eine unter Anhang römisch drei Teil 3 fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt, so kann die Frist für die Angebotsabgabe von der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt werden. Besteht kein Einvernehmen, so beträgt die Frist mindestens sieben Tage.
SchlagworteInland
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222076
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.