Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Sammlung und Entsorgung von Problemstoffen und Altölen, insbesondere durch Gemeinden, um die Umwelt zu schützen.
Für wen: Gemeinden (Gemeindeverbände); Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Durchführung von getrennten Sammlungen für Problemstoffe durch Gemeinden.
- Die Abgabe von Problemstoffen und Altölen an bestimmte Stellen.
- Das Verbot der Entsorgung von Problemstoffen und Altölen im Haus- und Sperrmüll.
- Die Ausnahmen für bestimmte Betriebe und Haushalte bezüglich anderer Paragraphen des Abfallwirtschaftsgesetzes.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Gemeinden (Gemeindeverbände).
- Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Was sind die Eckpunkte?
- Gemeinden müssen bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung für Problemstoffe durchführen oder veranlassen.
- Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden.
- Problemstoffe und Altöle dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert werden.
- Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht den §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes für ihre Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 12Artikel eins, Paragraph 12 Inkrafttretensdatum01.01.1991 Außerkrafttretensdatum04.03.1994 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextPrivate Haushalte, vergleichbare Einrichtungen§ 12.Paragraph 12,
Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht anderweitig Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in Paragraph eins, genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen.
Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.
SchlagworteHausmüllabfuhr Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135164 alte DokumentnummerN8199012116J