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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt zusätzliche Anforderungen für die Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen. Es stellt sicher, dass diese Systeme bestimmte Kriterien erfüllen müssen, um eine Genehmigung zu erhalten und zu behalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29dParagraph 29 d Inkrafttretensdatum17.09.2013 Außerkrafttretensdatum30.11.2014 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextZusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen§ 29d.Paragraph 29 d, (1)Absatz eins,Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß Paragraph 29, darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden: 1.Ziffer eins Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, zu betreiben, 2.Ziffer 2 Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) zumindest eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit ausreichender Übernahmekapazität einzurichten ist. Die Verträge mit den Betreibern der Übergabestellen sind so abzuschließen, dass ein Vertragsabschluss mit anderen Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen möglich ist. 3.Ziffer 3 Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 2 betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des Paragraph 30 a, Absatz 2, betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, 4.Ziffer 4 Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle, die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten. 5.Ziffer 5 Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben einen Vertrag mit jedem Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA) abzuschließen, der Sammelleistungen für ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen erbringt. Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Z 2, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Ziffer 2, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden. (2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.) (3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.) (4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.) SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40153630

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.