Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt zusätzliche Anforderungen für die Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen. Es stellt sicher, dass diese Systeme bestimmte Kriterien erfüllen müssen, um eine Genehmigung zu erhalten und zu behalten.
Was es regelt
- Die gesamthafte Betreibung von Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen für eine Sammelkategorie.
- Die Sicherstellung der Flächendeckung durch Übergabestellen in jedem politischen Bezirk.
- Die Vorlage von Vereinbarungen mit einer Verpackungskoordinierungsstelle.
- Verträge, die Teilnehmer zur Meldung von Verpackungsmassen und zur Mitwirkung bei Kontrollen verpflichten.
Wen es betrifft
- Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen.
- Antragsteller für die Genehmigung solcher Systeme.
Eckpunkte
- Jedes System muss für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) mindestens eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit ausreichender Übernahmekapazität einrichten.
- Verträge mit Betreibern von Übergabestellen müssen so gestaltet sein, dass auch andere Systeme Verträge abschließen können.
- Unterschriebene Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 sind vorzulegen, wenn eine Verpackungskoordinierungsstelle beauftragt wurde.
- Systeme, die bis zum 1. Juli 2014 genehmigt wurden oder einen Antrag gestellt haben, müssen bis zum 30. September 2014 nachweisen, dass die Anforderungen ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29dParagraph 29 d
Inkrafttretensdatum17.09.2013
Außerkrafttretensdatum30.11.2014
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextZusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen§ 29d.Paragraph 29 d,
(1)Absatz eins,Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß Paragraph 29, darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
1.Ziffer eins
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, zu betreiben,
2.Ziffer 2
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) zumindest eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit ausreichender Übernahmekapazität einzurichten ist. Die Verträge mit den Betreibern der Übergabestellen sind so abzuschließen, dass ein Vertragsabschluss mit anderen Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen möglich ist.
3.Ziffer 3
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 2 betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des Paragraph 30 a, Absatz 2, betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,
4.Ziffer 4
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle, die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
5.Ziffer 5
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben einen Vertrag mit jedem Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA) abzuschließen, der Sammelleistungen für ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen erbringt.
Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Z 2, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Ziffer 2, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40153630
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.