📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÜbergabe von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Besonderheiten der Abfälle, insbesondere ob es sich um POP-Abfälle handelt, sind bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (7. Abschnitt) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und im Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (7. Abschnitt) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und im Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV zu deklarieren. Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(2a)Absatz 2 a,Im Fall einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen gelten die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, als Begleitschein im Sinne des Abs. 1. Die Identifikationsnummern (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz) des Übernehmers und des Übergebers sind im Falle der elektronischen Aufzeichnungspflicht des Übernehmers bei der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben. Diese Meldungen sind wie Begleitscheine mit der entsprechenden Begleitscheinnummer zu nummerieren.Im Fall einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen gelten die Informationen, die gemäß Artikel 18, Absatz eins, der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, als Begleitschein im Sinne des Absatz eins, Die Identifikationsnummern (Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz) des Übernehmers und des Übergebers sind im Falle der elektronischen Aufzeichnungspflicht des Übernehmers bei der Meldung gemäß Absatz 3, anzugeben. Diese Meldungen sind wie Begleitscheine mit der entsprechenden Begleitscheinnummer zu nummerieren.
(3)Absatz 3,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 24a Abs. 2 Z 2 und für Sammel- und Verwertungssysteme.Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegten Frist dem Landeshauptmann im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2 und für Sammel- und Verwertungssysteme.
(4)Absatz 4,Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu melden.Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu melden.
(5)Absatz 5,Für Begleitscheine, Notifizierungs- und Begleitformulare (Abs. 2), Informationen (Abs. 2a) und Meldungen gemäß Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß.Für Begleitscheine, Notifizierungs- und Begleitformulare (Absatz 2,), Informationen (Absatz 2 a,) und Meldungen gemäß Absatz 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz sinngemäß.
(6)Absatz 6,Abs. 1 und 3 gilt nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen von privaten Haushalten als Abfallersterzeuger.Absatz eins und 3 gilt nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen von privaten Haushalten als Abfallersterzeuger.
(7)Absatz 7,Die Deklaration im Begleitschein gemäß Abs. 1, das Mitführen von Begleitscheinen gemäß § 19 Abs. 1 und die Meldung gemäß Abs. 3 haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 im Wege des elektronischen Registers zu erfolgen.Die Deklaration im Begleitschein gemäß Absatz eins,, das Mitführen von Begleitscheinen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und die Meldung gemäß Absatz 3, haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, im Wege des elektronischen Registers zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Abs. 1 und 3 bis 7 gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind.Absatz eins und 3 bis 7 gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind.
SchlagworteAbfallbehandler, Sammelsystem, Versandformular,
Notifizierungsformular
Zuletzt aktualisiert am06.07.2023
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239321
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.