Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz definiert, was als "Haushaltsverpackungen" und "gewerbliche Verpackungen" gilt, basierend auf ihrer Größe, ihrem Volumen, ihrem Gewicht und dem Ort, an dem sie typischerweise anfallen. Es ermächtigt auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, bestimmte Ausnahmen und Anteile von Verpackungen per Verordnung festzulegen.
Für wen: Hersteller und Vertreiber von Verpackungen; Private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen (z.B. Gaststätten, Hotels, Büros, Krankenhäuser).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die genaue Definition von Haushaltsverpackungen.
- Die genaue Definition von gewerblichen Verpackungen.
- Die Ermächtigung der Bundesministerin, per Verordnung bestimmte Anteile von Verpackungen anders zu klassifizieren.
- Die Bedingungen, unter denen solche Verordnungen erlassen werden können.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hersteller und Vertreiber von Verpackungen.
- Private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen (z.B. Gaststätten, Hotels, Büros, Krankenhäuser).
Was sind die Eckpunkte?
- Haushaltsverpackungen sind Verpackungen bis 1,5 m² Fläche, 5 Liter Nennfüllvolumen oder 0,15 kg Masse (bei EPS), die üblicherweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen.
- Unabhängig von der Größe gelten Serviceverpackungen, Tragetaschen, Knotenbeutel, Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons immer als Haushaltsverpackungen.
- Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die Verkaufsverpackungen sind und in Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen.
- Gewerbliche Verpackungen sind alle Verpackungen, die nicht als Haushaltsverpackungen gelten, sowie Transportverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, Paletten, Umreifungs- und Klebebänder.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13hParagraph 13 h Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextHaushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen§ 13h.Paragraph 13 h,
Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, Tragetaschen und Knotenbeutel und Verpackungen aus Glas und Getränkeverbundkartons – jeweils – unabhängig von ihrer Größe – jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Z 2 zutrifft.Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, Tragetaschen und Knotenbeutel und Verpackungen aus Glas und Getränkeverbundkartons – jeweils – unabhängig von ihrer Größe – jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Ziffer 2, zutrifft.
1.Ziffer eins eine Auflistung der betroffenen Verpackungen, 2.Ziffer 2 eine repräsentative Marktanalyse zur Darstellung der Distributionswege der Verpackungen und 3.Ziffer 3 eine Darstellung der anfallenden Massen an Verpackungsabfällen inklusive der jeweiligen Anfallstellen, gegebenenfalls gegliedert nach Branchen oder Produktgruppen.
Der zeitliche Geltungsbereich einer derartigen Verordnung ist mit längstens fünf Jahren zu befristen.
1.Ziffer eins Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen gemäß Abs. 1 sind,Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen gemäß Absatz eins, sind, 2.Ziffer 2 Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen,Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechen, 3.Ziffer 3 Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und 4.Ziffer 4 der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs. 2 als in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfallend festgelegt wurde.der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Absatz eins, entspricht, aber im Rahmen einer Verordnung gemäß Absatz 2, als in anderen Anfallstellen, als in den Absatz eins, Ziffer 2, genannten Stellen anfallend festgelegt wurde.
SchlagworteUmreifungsband Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239315