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Kurz gesagt

Diese Regelung legt die Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme für bestimmte Betriebe fest, um die Umsetzung von Sicherheitszielen und -grundsätzen zu gewährleisten. Sie dient dazu, Industrieunfälle zu verhindern und die Sicherheit in diesen Betrieben zu verbessern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfall-Industrieunfallverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 67/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum12.04.2018 AbkürzungA-IUV Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextSicherheitsmanagementsystem§ 10.Paragraph 10, (1)Absatz eins,Das vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.Das vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Absatz 2, festgelegten Anforderungen entsprechen. (2)Absatz 2,Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betriebsspezifischen Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass 1.Ziffer eins die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risiken von Industrieunfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden sowie der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten (auch unter Einbeziehung von Subunternehmern) systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden; 2.Ziffer 2 die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Industrieunfällen (beim bestimmungsgemäßen Betrieb und bei außergewöhnlichen Situationen, auch unter Berücksichtigung von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben werden) systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt; 3.Ziffer 3 die Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Kontrolle des Seveso-Betriebes und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf gewährleistet ist, insbesondere in Bezug auf bzw. unter Einbeziehung der Aspekte a)Litera a Wartung und Instandhaltung, b)Litera b Alarmmanagement und vorübergehendes Abschalten, c)Litera c bewährte Verfahren für die Überwachung und die Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls, d)Litera d Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit im Seveso-Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion, e)Litera e Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der Einrichtungen des Seveso-Betriebes sowie Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen, f)Litera f angemessene Folge- und Gegenmaßnahmen; 4.Ziffer 4 sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen durch Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen des Seveso-Betriebes einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile, des Behandlungsverfahrens oder des Lagers oder zur Auslegung neuer Anlagen und Anlagenteile, eines neuen Behandlungsverfahrens oder eines neuen Lagerortes systematisch bewertet werden; 5.Ziffer 5 der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist und das betroffene Personal (einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmern) die notwendigen Informationen und Ausbildungsmaßnahmen erhält, um im Gefahrenfall angemessen reagieren zu können; 6.Ziffer 6 Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Sicherheitskonzept und im Sicherheitsmanagementsystem festgelegt sind, sowie Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung bestehen; diese Verfahren umfassen a)Litera a das System des Inhabers des Seveso-Betriebes für die Meldung von Industrieunfällen und Beinahe-Unfällen (§ 2 Abs. 9 Z 12 AWG 2002), insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, unddas System des Inhabers des Seveso-Betriebes für die Meldung von Industrieunfällen und Beinahe-Unfällen (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 12, AWG 2002), insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, und b)Litera b die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen; 7.Ziffer 7 Verfahren für eine regelmäßige systematische Beurteilung des Sicherheitskonzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems (Auditierung) eingerichtet sind und die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Überprüfung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems einschließlich notwendiger Änderungen gemäß den Ergebnissen der Audits und Überprüfungen vornimmt. SchlagworteAusbildungsbedarf, Folgemaßnahme Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20010176 DokumentnummerNOR40201004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.