📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text4. AbschnittAbfallsammler und -behandlerAnzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichenAbfällen§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht
1.Ziffer eins
Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; dies gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung,
2.Ziffer 2
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
3.Ziffer 3
Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
4.Ziffer 4
Personen, die Abfälle zum Nutzen der Ökologie auf den Boden aufbringen,
5.Ziffer 5
Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen, und
6.Ziffer 6
Inhaber einer gleichwertigen Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, die Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.
(3)Absatz 3,Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat Angaben zu enthalten überDie Anzeige gemäß Absatz eins, hat Angaben zu enthalten über
1.Ziffer eins
die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
2.Ziffer 2
die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle und
3.Ziffer 3
die Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.die Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Anzeige gemäß Abs. 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.Der Landeshauptmann hat die Anzeige gemäß Absatz eins, schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den Paragraphen 15, 16, sowie 23 Absatz eins und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins, Absatz eins und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.
(5)Absatz 5,Der Landeshauptmann hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.Der Landeshauptmann hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich eine der in Absatz 4, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(6)Absatz 6,Örtlich zuständige Behörde erster Instanz
1.Ziffer eins
für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler erstmals eine Behandlungsanlage errichtet. Erfolgt die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat; sofern der Sitz nicht im Bundesgebiet liegt, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen;
2.Ziffer 2
für eine Berechtigung zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch eine Sammlertätigkeit angezeigt, beantragt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach § 25 Abs. 9 Z 1.für eine Berechtigung zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch eine Sammlertätigkeit angezeigt, beantragt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer eins, oder nach Paragraph 25, Absatz 9, Ziffer eins,
SchlagworteAbfallbehandler, Behandlertätigkeit
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032835
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.