Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen unter normalen und nicht-normalen Bedingungen, insbesondere bei Störungen und Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten. Sie legt fest, wie Anlagenbetreiber in solchen Fällen vorgehen müssen, um die Umweltbelastung zu minimieren.
Was es regelt
- Den ordnungsgemäßen Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
- Das Vorgehen bei Störungen, die zu einer Überschreitung von Emissionen führen.
- Die Bedingungen, unter denen ein Betrieb trotz Überschreitung von Emissionsgrenzwerten vorübergehend erlaubt sein kann.
- Die Handhabung der Beschickung mit Abfällen während des Anfahrvorgangs und bei Unterschreitung der Mindesttemperatur.
Wen es betrifft
- Inhaber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Behörden, die für die Überwachung dieser Anlagen zuständig sind.
Eckpunkte
- Der Anlageninhaber muss für den konsensgemäßen Betrieb, die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und die Wartung sorgen.
- Bei Störungen, die zu Emissionsüberschreitungen führen, muss die Behebung unverzüglich veranlasst und die Behörde informiert werden.
- Die Beschickung mit Abfällen muss bei Überschreitung eines Emissionsgrenzwertes so schnell wie möglich vermindert oder eingestellt werden.
- Ein Weiterbetrieb bei Emissionsgrenzwertüberschreitungen ist unter bestimmten Bedingungen für maximal vier Stunden pro Ereignis und 60 Stunden pro Kalenderjahr erlaubt, sofern bestimmte Grenzwerte (z.B. 150 mg/m3 für staubförmige Emissionen) nicht überschritten werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum01.02.2016 Außerkrafttretensdatum31.12.2024 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,). Text4. AbschnittAndere als normale Betriebsbedingungen§ 14.Paragraph 14,