Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, wie Emissionsgrenzwerte bei der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen gemessen und bewertet werden müssen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Es geht darum, wie Schadstoffemissionen aus Abfallverbrennungsanlagen korrekt erfasst und beurteilt werden.
Was es regelt
- Die Berechnung von Beurteilungswerten aus kontinuierlichen und diskontinuierlichen Messungen.
- Die Umrechnung der Emissionskonzentration auf einen Standard-Sauerstoffprozentsatz.
- Die Kriterien, wann Emissionsgrenzwerte als eingehalten gelten, basierend auf verschiedenen Messzeiträumen (Halbstunden-, Tages- und Jahresmittelwerte).
- Spezielle Regelungen für die Einhaltung von Grenzwerten bei Quecksilber und Stickstoffoxiden/Ammoniak in Zementanlagen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, insbesondere jene, die gefährliche Abfälle verbrennen.
- Anlagen zur Zementerzeugung, die Stickstoffoxide und Ammoniak messen.
Eckpunkte
- Beurteilungswerte werden nach Abzug der Messunsicherheit (Anhang 3) ermittelt.
- Bei kontinuierlichen Messungen dürfen innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte und kein Tagesmittelwert (außer CO) einen Grenzwert überschreiten.
- Kein Halbstundenmittelwert darf das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes überschreiten.
- Für Quecksilber dürfen höchstens 5% der Halbstundenmittelwerte und 3% der Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert mehr als 0,05 mg/m³ betragen darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum01.01.2025
AbkürzungAVV 2024
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextEinhaltung der Emissionsgrenzwerte§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei kontinuierlichen Messungen muss ein Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) ermittelt werden, und bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten bestimmt werden, jeweils nach Abzug des Wertes der in Anhang 3 genannten Messunsicherheit. Beurteilungswerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet. Bei Messwerten unterhalb der Bestimmungsgrenze ist gemäß ÖNORM M 9421 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Die Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration muss gemäß Anhang 4 erfolgen. Werden in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlungsanlagen verringert, müssen die Messwerte für jene Zeiträume auf den nach dieser Verordnung festgelegten Bezugssauerstoffgehalt umgerechnet werden, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt überschreitet. Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht zulässig und die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 1 oder 2 gelten unabhängig von dem angeführten Bezugssauerstoffgehalt.
(3)Absatz 3,Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
1.Ziffer eins
kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anhang 1 oder 2 überschreitet,
2.Ziffer 2
höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten darf,
3.Ziffer 3
höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten und
4.Ziffer 4
kein Jahresmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 2 überschreitet.
(4)Absatz 4,Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 1 oder 2 nicht überschreitet.
(5)Absatz 5,Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Abs. 3 Z 2 angewendet werden.Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Absatz 3, Ziffer 2, angewendet werden.
(6)Absatz 6,Bei der Abnahmemessung gelten abweichend von der Ermittlung der Beurteilungswerte gemäß Abs. 1 die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Messwerte zuzüglich der in Anhang 3 genannten Messunsicherheit die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.Bei der Abnahmemessung gelten abweichend von der Ermittlung der Beurteilungswerte gemäß Absatz eins, die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Messwerte zuzüglich der in Anhang 3 genannten Messunsicherheit die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(7)Absatz 7,Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend von Abs. 3 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 5% der Halbstundenmittelwerte und 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anhang 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend von Absatz 3, der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 5% der Halbstundenmittelwerte und 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anhang 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.
(8)Absatz 8,Bei der kontinuierlichen Messung der Stickstoffoxide und von Ammoniak in Anlagen zur Zementerzeugung gelten abweichend von Abs. 3 die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn jeweils höchstens 5% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) und Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 2 Kapitel 2 überschreiten, wobei bei den Stickstoffoxiden kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 450 mg/m³ (bezogen auf 10% Sauerstoff) beträgt.Bei der kontinuierlichen Messung der Stickstoffoxide und von Ammoniak in Anlagen zur Zementerzeugung gelten abweichend von Absatz 3, die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn jeweils höchstens 5% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) und Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 2 Kapitel 2 überschreiten, wobei bei den Stickstoffoxiden kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 450 mg/m³ (bezogen auf 10% Sauerstoff) beträgt.
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024
Gesetzesnummer20012583
DokumentnummerNOR40261961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.