Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt bestimmte Anlagen zur Abfallbehandlung und -lagerung sowie eine Liste von Schadstoffen, die bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten berücksichtigt werden müssen. Es legt fest, welche Arten von Anlagen als IPPC-Anlagen gelten und welche Schadstoffe für Luft und Wasser relevant sind.
Was es regelt
- Anlagen zur stofflichen, thermischen oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen und Altölen.
- Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen.
- Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen.
- Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.
- Ein Verzeichnis von Schadstoffen, die für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Luft und Wasser wichtig sind.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen zur Abfallbehandlung und -lagerung, die bestimmte Kapazitätsgrenzen überschreiten.
- Behörden, die Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen festlegen.
Eckpunkte
- Anlagen zur stofflichen Verwertung von gefährlichen Abfällen oder Altölen gelten als IPPC-Anlagen, wenn ihre Kapazität mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3.500 Tonnen pro Jahr beträgt.
- Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen gelten als IPPC-Anlagen, wenn ihre Kapazität mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3.500 Tonnen pro Jahr beträgt.
- Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen gelten als IPPC-Anlagen, wenn ihre Kapazität mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3.500 Tonnen pro Jahr beträgt, ausgenommen die Lagerung am Entstehungsort.
- Für die Luft sind unter anderem Schwefeloxide, Stickoxide, Kohlenmonoxid, flüchtige organische Verbindungen, Metalle, Staub und Asbest als Schadstoffe zu berücksichtigen.
- Für das Wasser sind unter anderem halogenorganische Verbindungen, phosphororganische Verbindungen, zinnorganische Verbindungen, persistente Kohlenwasserstoffe, Zyanide und Metalle als Schadstoffe zu berücksichtigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.09.2000
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnlage 1I. IPPC-ANLAGENrömisch eins. IPPC-ANLAGEN
1. Anlagen zur stofflichen Verwertung
1.1. von gefährlichen Abfällen, und zwar von
a)Litera a
Lösemitteln,
b)Litera b
Säuren oder Basen oder
c)Litera c
Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen,
1.2. von Altölen,
jeweils mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
2.Ziffer 2
Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
3.Ziffer 3
Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
4.Ziffer 4
Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr. Jedenfalls ausgenommen ist die Lagerung am Entstehungsort der Abfälle.
5.Ziffer 5
Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr.
6.Ziffer 6
Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr.
7.Ziffer 7
Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach § 29 Abs. 18.Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 29, Absatz 18,
II. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE,römisch zwei. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE,SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE VONBEDEUTUNG SIND
LUFT
1.Ziffer eins
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
2.Ziffer 2
Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
3.Ziffer 3
Kohlenmonoxid
4.Ziffer 4
Flüchtige organische Verbindungen
5.Ziffer 5
Metalle und Metallverbindungen
6.Ziffer 6
Staub
7.Ziffer 7
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
8.Ziffer 8
Chlor und Chlorverbindungen
9.Ziffer 9
Fluor und Fluorverbindungen
10.Ziffer 10
Arsen und Arsenverbindungen
11.Ziffer 11
Zyanide
12.Ziffer 12
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)
13.Ziffer 13
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane *2)
WASSER
1.Ziffer eins
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
2.Ziffer 2
Phosphororganische Verbindungen
3.Ziffer 3
Zinnorganische Verbindungen
4.Ziffer 4
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortplanzungsgefährdenden Eigenschaften *3)
5.Ziffer 5
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
6.Ziffer 6
Zyanide
7.Ziffer 7
Metalle und Metallverbindungen
8.Ziffer 8
Arsen und Arsenverbindungen
9.Ziffer 9
Biozide und Planzenschutzmittel
10.Ziffer 10
Schwebestoffe *4)
11.Ziffer 11
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
12.Ziffer 12
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.”Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, hingewiesen.”
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*1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,
zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
*2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für*2) Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
*3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,
bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
*4) Das sind “abfiltrierbare” Stoffe.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR40011310
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.