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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten und die Nutzung von Sportstätten, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Sie legt fest, welche Nachweise erforderlich sind und welche Regeln für den Sportbetrieb gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 588/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 588 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum27.12.2021 Außerkrafttretensdatum30.01.2022 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextSportstätten§ 9.Paragraph 9, (1)Absatz eins,Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.Das Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig. (2)Absatz 2,Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. (3)Absatz 3,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Sportstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird. (4)Absatz 4,Für das Betreten von öffentlichen Sportstätten durch Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gilt: 1.Ziffer eins Es dürfen nur Sportstätten im Freien betreten werden. 2.Ziffer 2 Die Sportausübung darf nur mit Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgen.Die Sportausübung darf nur mit Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgen. 3.Ziffer 3 Sportstätten dürfen nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. 4.Ziffer 4 Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. 5.Ziffer 5 Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. (5)Absatz 5,Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (6)Absatz 6,Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß § 11 Abs. 2 nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wennBei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn 1.Ziffer eins mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und 2.Ziffer 2 auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen. (7)Absatz 7,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 6 hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 6, hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, zu enthalten: 1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand, 2.Ziffer 2 Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten, 3.Ziffer 3 Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf, 4.Ziffer 4 Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur, 5.Ziffer 5 Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material, 6.Ziffer 6 Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen, 7.Ziffer 7 bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist. SchlagworteTrainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan Zuletzt aktualisiert am31.01.2022 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40240322

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.