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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Verfahren für die Beantragung von Förderungen für audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada. Es legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind und wie der Genehmigungsprozess abläuft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada KundmachungsorganBGBl. III Nr. 85/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum18.05.2005 TextANHANGVERFAHRENSREGELUNGENAnträge auf Förderungen nach diesem Abkommen müssen für jede Gemeinschaftsproduktion mindestens dreißig (30) Tage vor Drehbeginn gleichzeitig an beide Verwaltungen gerichtet werden. Die Verwaltung des Landes, dem der Mehrheits-Koproduzent angehört, übermittelt der anderen Verwaltung ihren Vorschlag innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen in der im folgenden beschriebenen Art und Weise. Die Verwaltung des Landes, dem der Minderheits-Koproduzent angehört, teilt sodann ihre Entscheidung innerhalb von zwanzig (20) Tagen mit. Unterlagen zur Vervollständigung eines Antrags müssen die folgenden Bestandteile in englischer oder französischer Sprache für Kanada und in deutscher Sprache für die Republik Österreich enthalten: I. Das endgültige Drehbuch;römisch eins. Das endgültige Drehbuch; II. Ein schriftlicher Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Urheberrechte für die Gemeinschaftsproduktion;römisch zwei. Ein schriftlicher Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Urheberrechte für die Gemeinschaftsproduktion; III. Eine von beiden Koproduzenten unterschriebene Kopie des Koproduktionsvertrages;römisch drei. Eine von beiden Koproduzenten unterschriebene Kopie des Koproduktionsvertrages; In dem Vertrag müssen enthalten sein: 1.Ziffer eins der Titel der Gemeinschaftsproduktion; 2.Ziffer 2 der Name des Drehbuchautors oder des Bearbeiters, wenn das Drehbuch auf einer literarischen Grundlage basiert; 3.Ziffer 3 der Name des Regisseurs (eine Substitutionsklausel für den Fall, daß dieser ausgewechselt werden muß, ist zulässig); 4.Ziffer 4 das Budget; 5.Ziffer 5 den Finanzierungsplan; 6.Ziffer 6 einen Passus betreffend die Aufteilung der Einnahmen, der Märkte, der Medien oder eine Kombination derselben; 7.Ziffer 7 eine Aufschlüsselung der jeweiligen Anteile der Koproduzenten bei allfälligen Ausgabenüber- oder unterschreitungen, die im wesentlichen proportional zu ihren jeweiligen Beiträgen sein müssen, wobei der Anteil des Minderheitskoproduzenten an einer Ausgabenüberschreitung bis zu einem niedrigeren Prozentsatz oder einem bestimmten Betrag begrenzt sein kann, vorausgesetzt, daß der in Artikel 6 dieses Abkommens festgelegte Mindestanteil eingehalten wird; 8.Ziffer 8 ein Passus, in dem zur Kenntnis genommen wird, daß die Gewährung von Förderungen nach diesem Abkommen keine Garantie dafür darstellt, daß die staatlichen Stellen in den beiden Ländern eine Genehmigung zur öffentlichen Aufführung der Gemeinschaftsproduktion erteilen werden; 9.Ziffer 9 ein Passus, in dem, erläutert wird, welche Maßnahmen getroffen werden, wenn: a)Litera a nach ausführlicher Berücksichtigung des Falles die zuständigen Behörden in einem der Länder den Antrag auf Förderung ablehnen; b)Litera b die zuständigen Behörden die Aufführung der Gemeinschaftsproduktion in einem der Länder oder ihre Ausfuhr in ein Drittland untersagen; c)Litera c eine der beiden Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommt; 10.Ziffer 10 den Zeitraum, in dem die Dreharbeiten beginnen sollen; 11.Ziffer 11 ein Passus, in dem festgelegt wird, daß der Mehrheits-Koproduzent eine Versicherung abzuschließen hat, welche zumindest „alle Produktionsrisiken“ und „alle Produktionsrisiken in Zusammenhang mit dem Originalmaterial“ abdeckt, wenn dies von der zuständigen Behörde des Landes, aus dem der Mehrheits-Koproduzent stammt, verlangt wird; 12.Ziffer 12 ein Passus betreffend die Aufteilung der Eigentumsanteile an den Urheberrechten auf einer Basis, die den jeweiligen Beiträgen der Koproduzenten entspricht. IV. den Vertriebsvertrag, wenn dieser bereits unterschrieben ist;römisch vier. den Vertriebsvertrag, wenn dieser bereits unterschrieben ist; V. eine Auflistung des künstlerischen und technischen Personals unter Angabe ihrer Nationalität und, im Falle der Schauspieler, der von ihnen zu spielenden Rollen;römisch fünf. eine Auflistung des künstlerischen und technischen Personals unter Angabe ihrer Nationalität und, im Falle der Schauspieler, der von ihnen zu spielenden Rollen; VI. den Produktionszeitplan;römisch sechs. den Produktionszeitplan; VII. eine Detailkalkulation, in der die jedem Land zugeordneten Kosten aufgeschlüsselt sind; und VIII. die Zusammenfassung (Synopse).römisch sieben. eine Detailkalkulation, in der die jedem Land zugeordneten Kosten aufgeschlüsselt sind; und römisch acht. die Zusammenfassung (Synopse). Die zuständigen Behörden der beiden Länder können auch andere Dokumente oder Zusatzinformationen verlangen, die sie für notwendig erachten. Grundsätzlich sollte das endgültige Drehbuch (einschließlich der Dialoge) den zuständigen Behörden vor Beginn der Dreharbeiten vorgelegt werden. Abänderungen, einschließlich der Auswechslung eines Koproduzenten, können im ursprünglichen Vertrag erfolgen, müssen aber vor Abschluß der Gemeinschaftsproduktion den zuständigen Behörden beider Länder zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Auswechslung eines Koproduzenten kann nur in Ausnahmefällen und aus für beide zuständigen Behörden zufriedenstellenden Gründen gestattet werden. Die zuständigen Behörden halten sich gegenseitig über ihre Entscheidungen auf dem laufenden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.