Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berechnung des Risikos, das aus Derivatgeschäften mit einem Vertragspartner entsteht, und legt fest, wie dieses Risiko bei der Einhaltung von Anlagegrenzen zu berücksichtigen ist.
Was es regelt
- Die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das Kontrahentenrisiko bei OTC-Derivaten.
- Die Berücksichtigung von Sicherheiten bei der Risikoberechnung.
- Die Anwendung von Sicherheitszuschlägen basierend auf der Restlaufzeit und Art der Derivatposition.
- Die Saldierung von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Parteien, die Derivatpositionen eingehen, insbesondere solche, die nicht über eine zentrale Clearingstelle abgewickelt werden.
- Unternehmen und Unternehmensgruppen, die Anlagegrenzen gemäß InvFG 1993 einhalten müssen.
Eckpunkte
- Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko setzt sich aus der Summe der aktuellen, positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen und einem Sicherheitszuschlag zusammen.
- Derivate mit einer zentralen Clearingstelle können unberücksichtigt bleiben, wenn sie einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen.
- Sicherheitszuschläge variieren je nach Restlaufzeit und Art des Geschäfts: z.B. 0,0% bis 1,5% für zinsbezogene Geschäfte, 1,0% bis 7,5% für währungskursbezogene Geschäfte und 6,0% bis 10,0% für aktienkursbezogene Geschäfte.
- Sicherheiten können abgezogen werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, wie z.B. Liquidität, börsentägliche Bewertung und Verwertbarkeit.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 238/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum10.08.2005 Außerkrafttretensdatum23.05.2008 BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12, TextKontrahentenrisiko (OTC-Derivate) § 11.
(1)Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ergibt sich aus der Summe der aktuellen, positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen, die bezüglich eines Vertragspartners bestehen, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages. Zur Berechnung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko ist für jeden Vertrag der gegenwärtige Marktwert zu bestimmen. Auf diese Weise wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit einem positiven Wert ermittelt. Existiert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Betrag herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.Paragraph 11,
(1)Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ergibt sich aus der Summe der aktuellen, positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen, die bezüglich eines Vertragspartners bestehen, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages. Zur Berechnung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko ist für jeden Vertrag der gegenwärtige Marktwert zu bestimmen. Auf diese Weise wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit einem positiven Wert ermittelt. Existiert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Betrag herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.
(2)Absatz 2,Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes Vertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen.
(3)Absatz 3,Der Sicherheitszuschlag beträgt in Prozent des positiven Wiederbeschaffungswerts der jeweiligen Derivatposition: ____________________________________________________________________ Restlaufzeit Zinsbezogene Währungskurs- Aktienkurs- Geschäfte bezogene bezogene Geschäfte Geschäfte ____________________________________________________________________ Bis 1 Jahr 0,0% 1,0% 6,0% ____________________________________________________________________ Über 1 Jahr bis 5 Jahre 0,5% 5,0% 8,0% ____________________________________________________________________ Über 5 Jahre 1,5% 7,5% 10,0% ____________________________________________________________________
(4)Absatz 4,Im Fall zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge gemäß § 22 Abs. 6a des Bankwesengesetzes BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 70/2004 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 94/2004, dürfen im Falle der Einhaltung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 6b BWG die positiven Wiederbeschaffungswerte zuzüglich der Sicherheitszuschläge und die negativen Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen des Sondervermögens bezüglich eines Vertragspartners saldiert werden.Im Fall zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge gemäß Paragraph 22, Absatz 6 a, des Bankwesengesetzes BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2004,, dürfen im Falle der Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 6 b, BWG die positiven Wiederbeschaffungswerte zuzüglich der Sicherheitszuschläge und die negativen Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen des Sondervermögens bezüglich eines Vertragspartners saldiert werden.
(5)Absatz 5,Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das Kontrahentenrisiko darf der Wert einer von dem Vertragspartner gestellten Sicherheit abgezogen werden, wenn die Sicherheit: 1.Ziffer eins in Wertpapieren einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank der Zone A oder Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften besteht, 2.Ziffer 2 liquide ist, 3.Ziffer 3 einer börsentäglichen Bewertung unterliegt, 4.Ziffer 4 für das Sondervermögen unverzüglich verwertet werden kann und 5.Ziffer 5 rechtliche Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers bestehen. Die Sicherheit darf auch in Bankguthaben bei einem Kreditinstitut der Zone A bestehen.
(6)Absatz 6,Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach § 20 Abs. 3 Z 8d InvFG 1993 sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens aber auch auf Ebene der Unternehmensgruppe gemäß § 20 Abs. 3a InvFG 1993 zu berücksichtigen.Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 d, InvFG 1993 sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens aber auch auf Ebene der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 20, Absatz 3 a, InvFG 1993 zu berücksichtigen.