Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wer für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen verantwortlich ist, wenn der ursprüngliche Verursacher nicht ermittelt oder beauftragt werden kann. Es legt eine Reihenfolge der Verantwortlichkeit fest, beginnend beim Liegenschaftseigentümer bis hin zur Gemeinde oder Behörde.
Was es regelt
- Die Verantwortlichkeit für die Behandlung von Abfällen, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht handeln kann.
- Die Haftung von Liegenschaftseigentümern für Abfalllagerungen auf ihrem Grund.
- Sonderregelungen für Abfalllagerungen, die vor dem 1. Juli 1990 stattfanden.
- Die Zuständigkeit der Gemeinde und der Behörde, wenn andere Verantwortliche nicht herangezogen werden können.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Liegenschaften, auf denen sich Abfälle befinden.
- Gemeinden, in deren Gebiet widerrechtlich gelagerte Siedlungsabfälle gefunden werden.
Eckpunkte
- Wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht feststellbar ist oder nicht handeln kann, wird der Liegenschaftseigentümer beauftragt.
- Liegenschaftseigentümer haften, wenn sie der Lagerung zugestimmt oder diese geduldet und keine zumutbaren Abwehrmaßnahmen ergriffen haben.
- Für Abfalllagerungen vor dem 1. Juli 1990 haftet der Liegenschaftseigentümer nur, wenn er die Ablagerungen ausdrücklich gestattet und daraus einen Vorteil gezogen hat.
- Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht herangezogen werden, muss die Gemeinde Siedlungsabfälle auf ihre Kosten entfernen und behandeln.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 74Paragraph 74
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextSubsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.Ist der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3)Absatz 3,Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz eins, – zu bemessen.
(4)Absatz 4,Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für Paragraph 73, Absatz 4, Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchzuführen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.Kommen Paragraph 73 und Absatz eins bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchzuführen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.
(6)Absatz 6,Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.Absatz 5, gilt nicht für Paragraph 73, Absatz 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032885
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.