Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Gefahren von Industrieunfällen ermittelt und bewertet werden müssen, um die Sicherheit in bestimmten Betrieben zu gewährleisten. Es geht darum, potenzielle Unfallursachen und deren Auswirkungen systematisch zu analysieren.
Was es regelt
- Die Ermittlung sicherheitsrelevanter Anlagen und Anlagenteile.
- Die Bestimmung von Voraussetzungen, die zu einem Industrieunfall führen können.
- Die Abschätzung von Ausmaß und Schwere möglicher Industrieunfälle.
- Die Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden zur Gefahrenermittlung.
Wen es betrifft
- Betriebe, die unter die Abfall-Industrieunfallverordnung (A-IUV) fallen, insbesondere sogenannte Seveso-Betriebe.
Eckpunkte
- Sicherheitsrelevante Anlagenteile sind jene, die aufgrund von Stoffmengen, Art der Behandlungsverfahren oder Lagerbedingungen einen Industrieunfall auslösen könnten.
- Einzelmengen bis zu 2% der Mengenschwellen nach Anhang 6 AWG 2002 können unberücksichtigt bleiben, wenn sie keine Unfallauslöser sind.
- Es müssen Szenarien möglicher Industrieunfälle beschrieben werden, einschließlich ihrer Wahrscheinlichkeit und Auslöseereignisse.
- Ursachen für Unfälle können betrieblicher, externer (z.B. Domino-Effekte) oder natürlicher Art sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfall-Industrieunfallverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 67/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum12.04.2018
AbkürzungA-IUV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen und Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können§ 7.Paragraph 7, Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:
1.Ziffer eins
Es müssen die sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile ermittelt werden, dh. jene Teile des Seveso-Betriebes, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren der Behandlungsverfahren und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 des Anhanges 6 AWG 2002 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie aufgrund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Anlagen und Anlagenteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind.
2.Ziffer 2
Für die sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile im Sinne der Z 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebes liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher Industrieunfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse. Als Ursachen der Industrieunfallszenarien müssen insbesondereFür die sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile im Sinne der Ziffer eins, müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebes liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher Industrieunfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse. Als Ursachen der Industrieunfallszenarien müssen insbesondere
a)Litera a
betriebliche Ursachen,
b)Litera b
externe Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten (§ 59i AWG 2002) und sonstigen benachbarten Anlagen, Bereichen und Entwicklungen, die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, undexterne Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten (Paragraph 59 i, AWG 2002) und sonstigen benachbarten Anlagen, Bereichen und Entwicklungen, die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, und
c)Litera c
natürliche Ursachen (Naturgefahren)
betrachtet werden.
3.Ziffer 3
Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Industrieunfallszenarien gemäß Z 2 (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) abgeschätzt und dargestellt werden (durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls Beschreibungen, aus welchen die Reichweite der Bereiche ersichtlich ist).Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Industrieunfallszenarien gemäß Ziffer 2, (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) abgeschätzt und dargestellt werden (durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls Beschreibungen, aus welchen die Reichweite der Bereiche ersichtlich ist).
4.Ziffer 4
Die Ermittlung der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile im Sinne der Z 1 und der Industrieunfallvoraussetzungen im Sinne der Z 2 und die Beurteilung von Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen. Als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die aufgrund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden. Werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.Die Ermittlung der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile im Sinne der Ziffer eins und der Industrieunfallvoraussetzungen im Sinne der Ziffer 2 und die Beurteilung von Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen. Als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die aufgrund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden. Werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20010176
DokumentnummerNOR40201001
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.