📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Wohnrechtsänderungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 68/1991Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.03.1991
Abkürzung2. WÄG
Index98/03 Wohnbaufinanzierung
TextArtikel VArtikel römisch fünfÜbergangs- und Vollzugsbestimmungen(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
(2)Absatz 2,Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. I und II auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten Artikel römisch eins und römisch zwei auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(3)Absatz 3,Soweit Art. I Z 1 und Z 8 keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren:Soweit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Ziffer 8, keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren:
1.Ziffer eins
§ 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37 Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar:Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar:
a)Litera a
auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die vor dem 1. Jänner 1982 oder nach dem 28. Feber 1991 vorgenommen wurden;
b)Litera b
auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung;
c)Litera c
auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft nach dem 1. Jänner 1982, aber vor dem 1. März 1991 vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.
2.Ziffer 2
Unanwendbar sind die § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37 Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Z 1 nicht erfaßten Ansprüche nach § 10 Mietrechtsgesetz in der bisherigen Fassung.Unanwendbar sind die Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Ziffer eins, nicht erfaßten Ansprüche nach Paragraph 10, Mietrechtsgesetz in der bisherigen Fassung.
3.Ziffer 3
Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39, des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 6 und 7 sowie des Art. III Z 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 6 und 7 sowie des Artikel römisch drei, Ziffer eins, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.
(5)Absatz 5,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich
1.Ziffer eins
hinsichtlich des Art. I nach Art. IV des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes;hinsichtlich des Artikel römisch eins, nach Artikel römisch vier, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes;
2.Ziffer 2
hinsichtlich des Art. II nach § 59 des Mietrechtsgesetzes;hinsichtlich des Artikel römisch zwei, nach Paragraph 59, des Mietrechtsgesetzes;
3.Ziffer 3
hinsichtlich des Art. III nach § 273 des Aktiengesetzes;hinsichtlich des Artikel römisch drei, nach Paragraph 273, des Aktiengesetzes;
4.Ziffer 4
hinsichtlich des Art. IV sind mit der Vollziehung betraut:hinsichtlich des Artikel römisch vier, sind mit der Vollziehung betraut:
a)Litera a
der Bundesminister für Justiz hinsichtlich §§ 1, 3 und 4 Abs. 1 und 2 und der Bekanntmachungspflicht nach § 2 Abs. 3;der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Paragraphen eins, 3 und 4 Absatz eins und 2 und der Bekanntmachungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 3,;
b)Litera b
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 4 Abs. 4;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 4,;
c)Litera c
die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
SchlagworteÜbergangsbestimmung, Mietvertrag
Zuletzt aktualisiert am11.04.2025
Gesetzesnummer10012053
DokumentnummerNOR12152663
alte DokumentnummerN9199114276J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.