Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Betreiber von Seveso-Betrieben gegenüber der Behörde, insbesondere bezüglich Informationen über gefährliche Stoffe und Betriebsabläufe. Es soll sicherstellen, dass die Behörden über potenzielle Gefahren und Änderungen in solchen Betrieben informiert sind, um schwere Unfälle zu vermeiden oder deren Folgen zu mindern.
Was es regelt
- Die Übermittlung von grundlegenden Betriebsdaten und Informationen zu Seveso-Stoffen an die Behörde.
- Fristen für die erstmalige Meldung und für Änderungen.
- Meldepflichten bei wesentlichen Änderungen im Betrieb oder bei den Seveso-Stoffen.
- Meldepflichten bei Schließung, Betriebsunterbrechung oder nach einem schweren Unfall.
Wen es betrifft
- Inhaber von Seveso-Betrieben.
- Die für den Seveso-Betrieb verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person.
Eckpunkte
- Der Inhaber muss Name, Sitz, Anschrift des Betriebs und geografische Koordinaten mitteilen.
- Es sind Angaben zur Identifizierung, Menge und physikalischen Form der Seveso-Stoffe sowie deren Aufbewahrungsort zu übermitteln.
- Meldungen müssen unverzüglich bei Inkrafttreten des Gesetzes oder binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme/Änderung erfolgen.
- Bei wesentlichen Änderungen der Stoffmenge, -beschaffenheit, Verfahren oder des Betriebs ist eine geänderte Mitteilung einzureichen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 59dParagraph 59 d
Inkrafttretensdatum20.06.2017
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs§ 59d.Paragraph 59 d,
(1)Absatz eins,Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
1.Ziffer eins
Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Seveso-Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten;
2.Ziffer 2
Name und Funktion der für den Seveso-Betrieb verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person, falls von Z 1 abweichend;Name und Funktion der für den Seveso-Betrieb verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person, falls von Ziffer eins, abweichend;
3.Ziffer 3
ausreichende Angaben zur Identifizierung der Seveso-Stoffe oder der Kategorie von Seveso-Stoffen und über die Zuordnung der Seveso-Stoffe zur entsprechenden Gefahrenkategorie des Teils 1 oder zur entsprechenden Ziffer des Teils 2 des Anhangs 6, sowie Ort und Art der Aufbewahrung der Seveso-Stoffe im Seveso-Betrieb (Verzeichnis von Seveso-Stoffen);
4.Ziffer 4
Menge und physikalische Form der Seveso-Stoffe;
5.Ziffer 5
die im Seveso-Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;
6.Ziffer 6
Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Seveso-Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und ortsfesten Einrichtungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten vergrößern könnten.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:Die Mitteilung gemäß Absatz eins, muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
1.Ziffer eins
bei Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2017 den §§ 59a bis 59m unterliegen, unverzüglich;bei Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, den Paragraphen 59 a bis 59 m unterliegen, unverzüglich;
2.Ziffer 2
in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert.in den von der Ziffer eins, nicht erfassten Fällen binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert.
(3)Absatz 3,Vor
1.Ziffer eins
einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Absatz eins, angegebenen Menge oder
2.Ziffer 2
einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen Seveso-Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der Seveso-Stoffe) oder
3.Ziffer 3
einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder
4.Ziffer 4
einer Änderung des Seveso-Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
hat der Inhaber des Seveso-Betriebs der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber des Seveso-Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 unverzüglich in der am besten geeigneten WeiseNach einem schweren Unfall hat der Inhaber des Seveso-Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
1.Ziffer eins
der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten Seveso-Stoffe, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;
2.Ziffer 2
die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
3.Ziffer 3
diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten ergeben.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40193415
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.