Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die erweiterten Aufgabenbereiche bestimmter Finanzämter in Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Es legt fest, welche Abgaben und Angelegenheiten diese Finanzämter zusätzlich zu ihren allgemeinen Aufgaben bearbeiten.
Was es regelt
- Die Erhebung verschiedener Abgaben (Einkommen, Ertrag, Kapital, Vermögen, Umsatz) für bestimmte juristische Personen.
- Die Feststellung von Einheitswerten für Betriebsvermögen und Gewerbeberechtigungen.
- Die Erhebung der Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsabgabe und Abgabe von Zuwendungen sowie den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen.
- Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.
Wen es betrifft
- Bestimmte Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis (z.B. Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien, Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch).
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951).
Eckpunkte
- Die genannten Finanzämter sind zuständig für die Erhebung von Abgaben vom Einkommen, Ertrag, Kapital, Vermögen und Umsatz, ausgenommen Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Bodenwertabgabe und Grundsteuermessbeträge.
- Sie sind auch für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der Gewerbeberechtigungen zuständig.
- Die Erhebung der Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsabgabe und Abgabe von Zuwendungen sowie der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen fällt in ihren Aufgabenbereich.
- Der Bundesminister für Finanzen kann per Verordnung festlegen, dass die Besteuerung aller an einem Organkreis oder Konzern beteiligten Unternehmen einem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis obliegt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1999Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1999,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.01.2000
Außerkrafttretensdatum31.12.2003
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
TextFinanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:
1.Ziffer eins
mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),mit Ausnahme der in den Paragraphen 12 bis 13 a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter Paragraph 221, Absatz 3, HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),
a)Litera a
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,
b)Litera b
die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
2.Ziffer 2
die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);die Erhebung der von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraphen 99, ff EStG 1988);
3.Ziffer 3
als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
4.Ziffer 4
die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
5.Ziffer 5
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
6.Ziffer 6
die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
(2)Absatz 2,Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB ist § 221 Abs. 4 HGB sinngemäß anzuwenden.Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß Paragraph 221, Absatz eins bis 3 HGB ist Paragraph 221, Absatz 4, HGB sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis oder Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.
SchlagworteGrundsteuermeßbetrag, Exekution
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12017447
alte DokumentnummerN1199957010L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.