📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum27.06.2001
Außerkrafttretensdatum18.12.2001
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
BeachteBezugszeitraum: Abs. 1 lit. bBezugszeitraum: Absatz eins, Litera b
ab 1. 1. 2002
§ 90a Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 59/2001 Paragraph 90 a, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
TextGebühren und Auslagenersätze.§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a)Litera a
Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b)Litera b
Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 8 Euro.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.Die im Absatz eins, genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3)Absatz 3,Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.Außer den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (Paragraph 43, Absatz 2,) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
(4)Absatz 4,Bei der Festsetzung der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühren und Barauslagenersätze findet § 204 Abs. 1 BAO nicht Anwendung.Bei der Festsetzung der gemäß Absatz 3, zu entrichtenden Gebühren und Barauslagenersätze findet Paragraph 204, Absatz eins, BAO nicht Anwendung.
(5)Absatz 5,Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (Paragraph 51,).
(6)Absatz 6,Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Absatz eins, festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Absatz 5,) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:
a)Litera a
Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides,
b)Litera b
Bezeichnung des Bescheides, mit dem die Gebühren festgesetzt wurden, und
c)Litera c
Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.
(7)Absatz 7,Der Abs. 6 findet auf nach Abs. 1 festgesetzte Gebühren, die abgeschrieben wurden (§§ 235 und 236 BAO), keine Anwendung.Der Absatz 6, findet auf nach Absatz eins, festgesetzte Gebühren, die abgeschrieben wurden (Paragraphen 235 und 236 BAO), keine Anwendung.
SchlagworteAbgabenbescheid
Zuletzt aktualisiert am16.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40018906
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.