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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die genaue Durchführung der Gasdruckprüfung von Patronen für Waffen mit glattem Lauf, um deren Sicherheit und Konformität zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum18.06.1986 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextGasdruckprüfung bei Patronen für Waffen mit glattem Lauf § 14. (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Waffen mit glattem Lauf sind Meßläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen den in der ÖNORM S 1395 angegebenen Mindestmaßen entsprechen.Paragraph 14, (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Waffen mit glattem Lauf sind Meßläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen den in der ÖNORM S 1395 angegebenen Mindestmaßen entsprechen. Folgende Toleranzen sind zulässig: +0,1 mm für den Laufdurchmesser B, +0,05 mm für den Durchmesser der Kammer H und +2 mm für die Länge der Kammer L. Der Übergangskonus muß 10 Grad +- 30 Minuten aufweisen. (2)Absatz 2,Die Meßläufe (Abs. 1) müssen mindestens zwei Meßstellen aufweisen. Diese müssen entweder ein integrierender Bestandteil des Laufes sein oder sich in einem Manometerblock befinden, in dem der Lauf fixiert ist. Die Achse der ersten Meßstelle muß sich in einem Abstand von 17 mm bis 32 mm, die Achse der zweiten Meßstelle in einem Abstand von 162 mm +- 2 mm vom Stoßboden des Laufes befinden.Die Meßläufe (Absatz eins,) müssen mindestens zwei Meßstellen aufweisen. Diese müssen entweder ein integrierender Bestandteil des Laufes sein oder sich in einem Manometerblock befinden, in dem der Lauf fixiert ist. Die Achse der ersten Meßstelle muß sich in einem Abstand von 17 mm bis 32 mm, die Achse der zweiten Meßstelle in einem Abstand von 162 mm +- 2 mm vom Stoßboden des Laufes befinden. (3)Absatz 3,Die Druckmessung hat mit Stauchkörpern zu erfolgen (Referenzverfahren). Der Gasdruckmesser hat aus einem Kolben mit Kolbenführung, einem Widerlager und einem Stauchkörper (Crusher) zu bestehen. Die Länge der Kolbenführung muß mindestens 10 mm, der Durchmesser des Kolbens 6,18 mm bei einer Toleranz von -0,004 mm betragen. Das radiale Spiel zwischen Kolben und Führung muß zwischen 0,002 mm und 0,006 mm liegen. Die Masse des Kolbens muß 3,0 g +- 0,5 g betragen. Als Stauchkörper sind 4,9 mm x 3 mm Crusher des Laboratoire Central de l'Armement, Paris, oder im Verhältnis zu diesen kalibrierte Stauchkörper zu verwenden. Die Bohrung unter dem Stempel muß einen Durchmesser von 6,18 mm, das in die Patronenhülse gebohrte Loch einen Durchmesser von 3 mm aufweisen. Die Dicke der Fettschicht (Silikonpaste) am Eingang der Bohrung darf 3 mm nicht überschreiten. (4)Absatz 4,Die Gasdruckmessung kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 auch nach einem beliebigen anderen Verfahren an den in Abs. 2 angegebenen Stellen erfolgen, sofern durch Vergleichsmessungen nachgewiesen wurde, daß die bei diesem Verfahren erzielten Ergebnisse denen des Referenzverfahrens entsprechen.Die Gasdruckmessung kann abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3, auch nach einem beliebigen anderen Verfahren an den in Absatz 2, angegebenen Stellen erfolgen, sofern durch Vergleichsmessungen nachgewiesen wurde, daß die bei diesem Verfahren erzielten Ergebnisse denen des Referenzverfahrens entsprechen. (5)Absatz 5,Die Auswertung der Meßergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik nach folgenden Formeln: (Anm.: Formeln nicht darstellbar.) Anmerkung, Formeln nicht darstellbar.) Es bedeuten: Pi den Gasdruck der einzelnen Messung, n die Anzahl der Messungen, Ptiefmax den maximalen Druck, zulässig nach der ÖNORM S 1380, Pn den arithmetischen Mittelwert des Gasdruckes aus n Messungen, Sn die Standardabweichung des Druckes aus n Messungen, Ki.n den Toleranzkoeffizient bei n Messungen (siehe Tafel in der Anlage). (6)Absatz 6,Bei Gebrauchspatronen für Waffen mit glattem Lauf darf kein Einzelwert den Wert Pmax um mehr als 15 vH überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95 vH der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95 vH der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, dh. wenn folgende Ungleichung gilt: (Anm.: Gleichung nicht darstellbar.) Anmerkung, Gleichung nicht darstellbar.) (7)Absatz 7,Die Forderungen gemäß § 13 Abs. 4 gelten als erfüllt, wenn in 90 vH der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb 1,15 Pmax liegt. Die Beschußpatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:Die Forderungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, gelten als erfüllt, wenn in 90 vH der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb 1,15 Pmax liegt. Die Beschußpatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen: 1.Ziffer eins Für die Bedingung gemäß § 13 Abs. 4 Z 1:Für die Bedingung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins : a)Litera a bei der ersten Meßstelle: (Anm.: Formeln nicht darstellbar.)Anmerkung, Formeln nicht darstellbar.) b)Litera b bei der zweiten Meßstelle: 2.Ziffer 2 Für die Bedingung gemäß § 13 Abs. 4 Z 2:Für die Bedingung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2 : (Anm.: Formeln nicht darstellbar.)Anmerkung, Formeln nicht darstellbar.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.