📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 36Artikel eins, Paragraph 36
Inkrafttretensdatum01.01.1997
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfaßte notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
(2)Absatz 2,Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen:
1.Ziffer eins
für Verbringungen, für die Art. 3 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;für Verbringungen, für die Artikel 3, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;
2.Ziffer 2
für Verbringungen, für die Art. 6 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;für Verbringungen, für die Artikel 6, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
3.Ziffer 3
für Verbringungen, für die Art. 15 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;für Verbringungen, für die Artikel 15, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
4.Ziffer 4
für Verbringungen, für die Art. 20 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort sowiefür Verbringungen, für die Artikel 20, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie
5.Ziffer 5
für Verbringungen, für die Art. 23 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.für Verbringungen, für die Artikel 23, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.
(3)Absatz 3,Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen oder Altölen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle oder Altöle betreffen,Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen oder Altölen gemäß Absatz eins, aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle oder Altöle betreffen,
1.Ziffer eins
nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15,nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß Paragraph 15,,
2.Ziffer 2
Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis,
3.Ziffer 3
dem Abfallerzeuger, sofern der Abfallerzeuger ausschließlich eigene Abfälle oder Altöle verbringt oder
4.Ziffer 4
Unternehmen, gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 in bezug auf jene gefährlichen Abfälle oder Altöle, für die sie rücknahmebefugt sind,Unternehmen, gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, in bezug auf jene gefährlichen Abfälle oder Altöle, für die sie rücknahmebefugt sind,
zu erteilen.
(4)Absatz 4,Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.Ziffer eins
die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einem dazu befugten Unternehmen sowie die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert;
2.Ziffer 2
die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.
(5)Absatz 5,Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert oder behandelt werden sollen, anzuhören.
(6)Absatz 6,Eine Abschrift des Bescheides gemäß Abs. 1 ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich die zu verbringenden Abfälle oder Altöle befinden oder in dessen Land die Abfälle oder Altöle verbracht werden, zu übermitteln.Eine Abschrift des Bescheides gemäß Absatz eins, ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich die zu verbringenden Abfälle oder Altöle befinden oder in dessen Land die Abfälle oder Altöle verbracht werden, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12139810
alte DokumentnummerN8199657369J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.