Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigungspflicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen und Altölen nach, aus oder durch Österreich, die unter die EG-Verbringungsverordnung fallen. Es legt fest, wer solche Genehmigungen erhalten kann und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.
Was es regelt
- Die Genehmigungspflicht für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen und Altölen.
- Die Fristen, innerhalb derer Bescheide über solche Verbringungen erlassen werden müssen.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr von gefährlichen Abfällen oder Altölen aus Österreich.
- Die Bedingungen für die Genehmigung der Einfuhr von Abfällen oder Altölen nach Österreich.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle oder Altöle nach, aus oder durch Österreich verbringen möchten.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Genehmigungsbehörde.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie muss über jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen bescheidmäßig absprechen.
- Die Bescheide müssen je nach anzuwendendem Artikel der EG-Verbringungsverordnung innerhalb von 20, 30, 60 oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung erlassen werden.
- Genehmigungen zur Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle aus Österreich werden nur an Inhaber bestimmter Erlaubnisse, Abfallerzeuger für eigene Abfälle oder rücknahmebefugte Unternehmen erteilt.
- Für die Einfuhrgenehmigung muss die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle in einer genehmigten Anlage durch ein befugtes Unternehmen sowie eine ausreichende Kapazität der Anlage gesichert sein.
Gesetzestext
gesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/Anla
Art. 3EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als
Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;für Verbringungen,
Artikel 3, EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als
Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort; 2.Ziffer 2 für Verbringungen,
Art. 6EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;für Verbringungen,
Artikel 6, EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung; 3.Ziffer 3 für Verbringungen,
Art. 15EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;für Verbringungen,
Artikel 15, EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung; 4.Ziffer 4 für Verbringungen,
Art. 20EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung
Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort sowiefür Verbringungen,
Artikel 20, EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung
Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie 5.Ziffer 5 für Verbringungen,
Art. 23EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte
Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.für Verbringungen,
Artikel 23, EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte
Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.
sie rücknahmebefugt sind,Unternehmen, gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, in bezug auf jene gefährlichen Abfälle oder Altöle,
sie rücknahmebefugt sind, zu erteilen.
Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen: 1.Ziffer eins die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einem dazu befugten Unternehmen sowie die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert; 2.Ziffer 2 die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.