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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Verfahren zur Rückstellung von Vermögenswerten gehandhabt werden, wenn die Republik Österreich möglicherweise Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten hat. Es legt fest, wann die Finanzprokuratur in solche Verfahren einbezogen werden muss und welche Rolle sie dabei spielt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 33Paragraph 33 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 33.Paragraph 33, (1)Absatz eins,Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz oder nach dem Ersten Rückgabegesetz gegen andere als die im § 31 genannten Antragsgegner anhängig und vermutet die Rückstellungskommission, daß das Verfahren Vermögenswerte betrifft, die – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – auf Grund des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangen sind, oder bestehen darüber Zweifel, so ist die Finanzprokuratur unter Aktenübersendung zu verständigen. Die Verständigung hat auch zu erfolgen, sofern die Finanzprokuratur oder eine Partei dies beantragt.Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz oder nach dem Ersten Rückgabegesetz gegen andere als die im Paragraph 31, genannten Antragsgegner anhängig und vermutet die Rückstellungskommission, daß das Verfahren Vermögenswerte betrifft, die – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – auf Grund des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangen sind, oder bestehen darüber Zweifel, so ist die Finanzprokuratur unter Aktenübersendung zu verständigen. Die Verständigung hat auch zu erfolgen, sofern die Finanzprokuratur oder eine Partei dies beantragt. (2)Absatz 2,Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß Abs. 1 bei der Rückstellungskommission unter Berufung auf dieses Bundesgesetz den Antrag stellt, daß das Verfahren gegen den bisherigen Antragsgegner unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich auf seiner Seite weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien des Rückstellungsverfahrens das Recht des Widerspruches zu (§ 39).Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß Absatz eins, bei der Rückstellungskommission unter Berufung auf dieses Bundesgesetz den Antrag stellt, daß das Verfahren gegen den bisherigen Antragsgegner unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich auf seiner Seite weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien des Rückstellungsverfahrens das Recht des Widerspruches zu (Paragraph 39,). (3)Absatz 3,Wird seitens der Finanzprokuratur ein Antrag gemäß Abs. 2 nicht gestellt oder wurde einem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, so ist das Rückstellungsverfahren mit den bisherigen Parteien weiterzuführen. Vor Rechtskraft eines Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Verfahren nicht weiterzuführen.Wird seitens der Finanzprokuratur ein Antrag gemäß Absatz 2, nicht gestellt oder wurde einem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, so ist das Rückstellungsverfahren mit den bisherigen Parteien weiterzuführen. Vor Rechtskraft eines Beschlusses gemäß Absatz 2, ist das Verfahren nicht weiterzuführen. (4)Absatz 4,Der Republik Österreich (Finanzprokuratur), die an einem Verfahren gemäß Abs. 2 teilnimmt, kommt dabei die gleiche verfahrensrechtliche Stellung wie dem Antragsgegner zu; sie ist auch zum Vergleichsabschluß mit Wirkung für den Antragsgegner berechtigt. Handlungen des Antragsgegners, die das Rückstellungsverfahren oder dessen Gegenstand betreffen, sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Finanzprokuratur in Widerspruch stehen.Der Republik Österreich (Finanzprokuratur), die an einem Verfahren gemäß Absatz 2, teilnimmt, kommt dabei die gleiche verfahrensrechtliche Stellung wie dem Antragsgegner zu; sie ist auch zum Vergleichsabschluß mit Wirkung für den Antragsgegner berechtigt. Handlungen des Antragsgegners, die das Rückstellungsverfahren oder dessen Gegenstand betreffen, sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Finanzprokuratur in Widerspruch stehen. (5)Absatz 5,Der Anspruch auf Rückstellung eines Vermögenswertes, der ehemals einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört hat und der bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen wäre, kann nur gegen den letzten deutschen Erwerber geltend gemacht werden; die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden Anwendung.Der Anspruch auf Rückstellung eines Vermögenswertes, der ehemals einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört hat und der bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen wäre, kann nur gegen den letzten deutschen Erwerber geltend gemacht werden; die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 finden Anwendung. SchlagworteRechtsmittel Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005530 alte DokumentnummerN1195617443S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.