Abfallverbrennungsverordnung 2024
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die diskontinuierlichen Messungen von Emissionen aus Abfallverbrennungsanlagen, um die Einhaltung von Umweltstandards sicherzustellen. Sie legt fest, welche Stoffe wie oft gemessen werden müssen und wer diese Messungen durchführen darf.
Für wen: Betreiber von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen für Abfälle; Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten, die Messungen durchführen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Durchführung diskontinuierlicher Messungen von Schadstoffen in Abgasen.
- Die Häufigkeit und die Bedingungen, unter denen diese Messungen stattfinden müssen.
- Spezifische Parameter, die bei der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen zu messen sind.
- Möglichkeiten zur Reduzierung der Messhäufigkeit unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen für Abfälle.
- Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten, die Messungen durchführen.
Was sind die Eckpunkte?
- Diskontinuierliche Messungen müssen von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
- Bestimmte Parameter wie HCl, HF, Ammoniak, Schwermetalle sowie Dioxine und Furane müssen mindestens zweimal jährlich gemessen werden, bei höchster Anlagenleistung.
- Bei Verbrennungsanlagen sind zusätzlich Dioxin-ähnliche PCB, Polybromierte Dibenzo-p-dioxine und -furane (PBDD/F), Benzo(a)pyren und N2O zu messen, teilweise mit spezifischen Häufigkeiten (z.B. PBDD/F mindestens zweimal jährlich).
- Die Behörde kann die Messhäufigkeit für Schwermetalle (außer Quecksilber) auf bis zu alle zwei Jahre und für Dioxine und Furane auf jährlich reduzieren, wenn die Messwerte unter 50% der Emissionsgrenzwerte liegen oder nur nicht gefährliche Ersatzbrennstoffe verbrannt werden, außer bei IPPC-Behandlungsanlagen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum01.01.2025 AbkürzungAVV 2024 Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextDiskontinuierliche Messungen§ 10.Paragraph 10,
1.Ziffer eins HCl und HF, sofern eine kontinuierliche Messung gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 nicht erforderlich ist;HCl und HF, sofern eine kontinuierliche Messung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 4 nicht erforderlich ist;
2.Ziffer 2 Ammoniak (NH3), nur bei Verwendung einer SCR oder SNCR und wenn eine kontinuierliche Messung gemäß § 9 nicht erforderlich ist;Ammoniak (NH3), nur bei Verwendung einer SCR oder SNCR und wenn eine kontinuierliche Messung gemäß Paragraph 9, nicht erforderlich ist;
3.Ziffer 3 Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate müssen die Messungen von Schwermetallen sowie von Dioxinen und Furanen alle drei Monate durchgeführt werden.
1.Ziffer eins Dioxin-ähnliche PCB; mindestens zweimal jährlich (repräsentativ über das Jahr verteilt); die Überwachung ist nicht erforderlich, wenn die Emission von dioxin-ähnlichen PCB nachweislich < 0,01 ng WHO-TEQ/Nm3 beträgt; sofern keine Änderungen an der Anlage oder beim Abfalleinsatz, die Auswirkungen auf die Emission von dioxin-ähnlichen PCB haben können, durchgeführt werden, ist eine einmalige Messung für diesen Nachweis ausreichend;
2.Ziffer 2 Polybromierte Dibenzo-p-dioxine und -furane (PBDD/F); mindestens zweimal jährlich (repräsentativ über das Jahr verteilt); diese Verpflichtung gilt nur für die Verbrennung von Abfällen, die bromierte Flammschutzmittel enthalten oder für Anlagen, die über eine kontinuierliche Bromideindüsung zur Abscheidung von Hg verfügen;
3.Ziffer 3 Benzo(a) pyren; mindestens einmal jährlich;
4.Ziffer 4 N2 O; die Überwachung ist nur für Wirbelschichtöfen oder bei Verwendung einer SNCR, die mit Harnstoff betrieben wird, erforderlich; mindestens einmal jährlich.
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20012583 DokumentnummerNOR40261959