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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Zahlstellen die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers von Zinserträgen feststellen müssen, um die Besteuerung dieser Zinserträge zu ermöglichen. Es legt Mindestanforderungen für diese Verfahren fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 138/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2023, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Außerkrafttretensdatum17.05.2024 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 6 Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen. (2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren: a)Litera a bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und seine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um Österreich handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich um die Turks and Caicos Islands handelt, aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen; b)Litera b bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertraglicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhanden – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnummer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes oder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die Anschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifizierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes präzisiert. (3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat: a)Litera a bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um Österreich handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG oder, sofern es sich um die Turks and Caicos Islands handelt, aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen; b)Litera b bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertraglicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind, wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Behörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde. SchlagworteRechtsvorschrift, Geburtsort Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004250 DokumentnummerNOR40068597

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.