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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden bezüglich der Einfuhr, des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind. Sie legt fest, unter welchen Umständen dies gestattet ist und welche Nachweise dafür erforderlich sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8aParagraph 8 a Inkrafttretensdatum01.09.2012 Abkürzung1. WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextAusnahmebestimmungen für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden§ 8a.Paragraph 8 a, (1)Absatz eins,Die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997), unbeschadet der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c WaffG im FalleDie Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (Paragraph 2, Absatz 3, PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,), unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, WaffG im Falle 1.Ziffer eins der Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen; 2.Ziffer 2 der Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen; 3.Ziffer 3 von Hospitationen; 4.Ziffer 4 von gemischten Streifen; 5.Ziffer 5 der Begleitung von Verwaltungs-, Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen; 6.Ziffer 6 der Begleitung im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen; 7.Ziffer 7 des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht § 8 Abs. 1 zur Anwendung gelangt;des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht Paragraph 8, Absatz eins, zur Anwendung gelangt; 8.Ziffer 8 der Durchführung von Aufgaben zum Schutz von Zivilluftfahrzeugen ihres Heimatstaates; 9.Ziffer 9 der Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen; 10.Ziffer 10 der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1 bis 9;der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 9; 11.Ziffer 11 der Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; 12.Ziffer 12 der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union;der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union; 13.Ziffer 13 der Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE); 14.Ziffer 14 der Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen oder 15.Ziffer 15 der Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Organen der Sicherheitsbehörden gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. Paragraph 8, Absatz eins, bleibt unberührt. (2)Absatz 2,Die Glaubhaftmachung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bei der Landespolizeidirektion zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einsatz- oder Veranstaltungsort, in Ermangelung eines solchen, sowie in den übrigen Fällen, nach dem im Amtssprengel der Waffenbehörde gelegenen Ort der Grenzübertrittsstelle. (3)Absatz 3,Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Abs. 2 zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Absatz 2, zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen. SchlagworteVerwaltungshäftling, Suchmaßnahme, Rettungsmaßnahme, Vorfeld, Einsatzort Zuletzt aktualisiert am23.10.2017 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR40142186

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.