Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden bezüglich der Einfuhr, des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind. Sie legt fest, unter welchen Umständen dies gestattet ist und welche Nachweise dafür erforderlich sind.
Was es regelt
- Die Einfuhr von Schusswaffen durch ausländische Sicherheitsorgane.
- Den Besitz von Schusswaffen durch ausländische Sicherheitsorgane.
- Das Führen von Schusswaffen durch ausländische Sicherheitsorgane.
- Die notwendigen Nachweise und Bestätigungen für diese Ausnahmen.
Wen es betrifft
- Organe ausländischer Sicherheitsbehörden.
- Die Waffenbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen).
Eckpunkte
- Ausländische Sicherheitsorgane dürfen Schusswaffen einführen, besitzen und führen, wenn dies im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes notwendig ist.
- Dies ist in 15 spezifischen Fällen gestattet, wie z.B. bei Übungen, Personenschutz, Such- und Rettungsmaßnahmen oder Friedensoperationen.
- Die ausländische Sicherheitsbehörde muss der Waffenbehörde glaubhaft machen, dass die Organe die Schusswaffen benötigen.
- Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen ist auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum beschränkt.
- Eine Bestätigung der Waffenbehörde über die Glaubhaftmachung muss von den Organen bei sich geführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8aParagraph 8 a
Inkrafttretensdatum01.09.2012
Abkürzung1. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextAusnahmebestimmungen für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997), unbeschadet der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c WaffG im FalleDie Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (Paragraph 2, Absatz 3, PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,), unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, WaffG im Falle
1.Ziffer eins
der Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
2.Ziffer 2
der Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen;
3.Ziffer 3
von Hospitationen;
4.Ziffer 4
von gemischten Streifen;
5.Ziffer 5
der Begleitung von Verwaltungs-, Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen;
6.Ziffer 6
der Begleitung im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen;
7.Ziffer 7
des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht § 8 Abs. 1 zur Anwendung gelangt;des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht Paragraph 8, Absatz eins, zur Anwendung gelangt;
8.Ziffer 8
der Durchführung von Aufgaben zum Schutz von Zivilluftfahrzeugen ihres Heimatstaates;
9.Ziffer 9
der Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen;
10.Ziffer 10
der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1 bis 9;der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 9;
11.Ziffer 11
der Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
12.Ziffer 12
der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union;der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union;
13.Ziffer 13
der Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE);
14.Ziffer 14
der Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen oder
15.Ziffer 15
der Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Organen der Sicherheitsbehörden
gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. Paragraph 8, Absatz eins, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Die Glaubhaftmachung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bei der Landespolizeidirektion zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einsatz- oder Veranstaltungsort, in Ermangelung eines solchen, sowie in den übrigen Fällen, nach dem im Amtssprengel der Waffenbehörde gelegenen Ort der Grenzübertrittsstelle.
(3)Absatz 3,Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Abs. 2 zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Absatz 2, zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.
SchlagworteVerwaltungshäftling, Suchmaßnahme, Rettungsmaßnahme, Vorfeld, Einsatzort
Zuletzt aktualisiert am23.10.2017
Gesetzesnummer10006017
DokumentnummerNOR40142186
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.