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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung verschiedener Bildungserhebungen und Tests an Schulen in Österreich im Jahr 2012, die vom Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) durchgeführt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. BIFIE-Erhebungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 150/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2012, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum03.05.2012 Außerkrafttretensdatum31.12.2014 BeachteZwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft). TextAnlässe für die Erhebungen§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,In den Monaten April und Mai 2012 findet an zirka 200 Schulen der Sekundarstufe I und II (bundesweit) mit Schülerinnen und Schülern des Geburtsjahrganges 1996 der Haupttest zur OECD-Studie PISA 2012 (Programme for International Student Assessment 2012) statt.In den Monaten April und Mai 2012 findet an zirka 200 Schulen der Sekundarstufe römisch eins und römisch zwei (bundesweit) mit Schülerinnen und Schülern des Geburtsjahrganges 1996 der Haupttest zur OECD-Studie PISA 2012 (Programme for International Student Assessment 2012) statt. (2)Absatz 2,Im Mai 2012 findet an den 8. Schulstufen von zirka 1 415 Schulen der Sekundarstufe I (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt.Im Mai 2012 findet an den 8. Schulstufen von zirka 1 415 Schulen der Sekundarstufe römisch eins (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt. (3)Absatz 3,In den Monaten Mai und Juni 2012 findet im Rahmen des Gesamtevaluationskonzeptes zur Neuen Mittelschule an den 8. Schulstufen von 67 Schulstandorten (bundesweit) eine Vergleichserhebung zum Bereich „Kompetenzentwicklung und Bildungsverläufe in der Neuen Mittelschule“ gemäß § 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2009, statt.In den Monaten Mai und Juni 2012 findet im Rahmen des Gesamtevaluationskonzeptes zur Neuen Mittelschule an den 8. Schulstufen von 67 Schulstandorten (bundesweit) eine Vergleichserhebung zum Bereich „Kompetenzentwicklung und Bildungsverläufe in der Neuen Mittelschule“ gemäß Paragraph 7 a, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009,, statt. (4)Absatz 4,Im Juni 2012 findet an den 4. Schulstufen von zirka 57 Volksschulen (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt. (5)Absatz 5,Im Juni 2012 findet an den 8. Schulstufen von zirka 123 Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Englisch“ (Erste lebende Fremdsprache) statt. (6)Absatz 6,Zur Erprobung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung finden an ausgewählten Standorten allgemein bildender und berufsbildender höherer Schulen sowie höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ab dem Schuljahr 2011/12 bis zu zwei Mal jährlich Feldtestungen in ausgewählten standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung statt. (7)Absatz 7,Mit der Durchführung der Testungen gemäß Abs. 1 bis 6 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Die Testungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testung sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer für einen Zeitraum von acht Monaten durch die Schülerin oder den Schüler selbst, hergestellt werden kann. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.Mit der Durchführung der Testungen gemäß Absatz eins bis 6 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. Die Testungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testung sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer für einen Zeitraum von acht Monaten durch die Schülerin oder den Schüler selbst, hergestellt werden kann. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.