Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die behördlichen Maßnahmen und Aufträge zur ordnungsgemäßen Entsorgung und Behandlung von Problemstoffen, Abfällen und Altölen, insbesondere wenn diese nicht vorschriftsmäßig gehandhabt werden oder eine Gefahr darstellen. Es legt fest, wer für die Kosten dieser Maßnahmen aufkommen muss.
Was es regelt
- Die Anordnung von Maßnahmen bei nicht vorschriftsmäßiger Lagerung, Entsorgung, Beförderung oder Behandlung von Problemstoffen, Abfällen und Altölen.
- Die Durchführung von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Stilllegung oder Schließung einer Deponie.
- Die Kostentragung für behördlich angeordnete oder durchgeführte Entsorgungs- und Sicherungsmaßnahmen.
- Die Zuständigkeit der Behörden (Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann) für die Anordnung dieser Maßnahmen.
Wen es betrifft
- Personen, die Problemstoffe, Abfälle oder Altöle nicht vorschriftsmäßig lagern, entsorgen, befördern oder behandeln.
- Betreiber von Deponien nach deren Stilllegung oder Schließung.
- Eigentümer von Liegenschaften, auf denen sich nicht ordnungsgemäß behandelte Abfälle befinden, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht feststellbar oder nicht in der Lage ist, die Maßnahmen durchzuführen.
Eckpunkte
- Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Maßnahmen anordnen oder bei Gefahr im Verzug sofort durchführen lassen, wenn Problemstoffe, Abfälle oder Altöle nicht vorschriftsmäßig behandelt werden oder eine Beeinträchtigung droht.
- Der Landeshauptmann ordnet Maßnahmen für Deponiebetreiber nach Stilllegung oder Schließung einer Deponie an, wenn dies im öffentlichen Interesse ist.
- Die Kosten für diese Maßnahmen sind vom Verpflichteten zu tragen.
- Ist der ursprüngliche Verpflichtete nicht feststellbar oder nicht in der Lage, die Maßnahmen durchzuführen, kann der Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, herangezogen werden.
- Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden, führt die Behörde die Entsorgung bei Gefahr im Verzug durch, wobei die Kosten für gefährliche Abfälle oder Altöle vom Bund getragen werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 32Artikel eins, Paragraph 32 Inkrafttretensdatum01.01.2001 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITTBehandlungsaufträge, KontrollrechteBehandlungsaufträge§ 32.Paragraph 32,