📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 32Artikel eins, Paragraph 32
Inkrafttretensdatum01.01.2001
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITTBehandlungsaufträge, KontrollrechteBehandlungsaufträge§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes.Werden Problemstoffe nicht gemäß Paragraph 12, gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den Paragraphen 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den Paragraphen 19, 20 und Paragraphen 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des Paragraph 37, Absatz 3, für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes.
(1a)Absatz eins a,Sind nach Stilllegung oder Schließung einer Deponie gemäß § 2 Abs. 11 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse erforderlich, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen den Deponienbetreibern innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Sofern der Verpflichtete dem Auftrag innerhalb der Frist nicht nachkommt, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.Sind nach Stilllegung oder Schließung einer Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse erforderlich, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen den Deponienbetreibern innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Sofern der Verpflichtete dem Auftrag innerhalb der Frist nicht nachkommt, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
(2)Absatz 2,Ist der gemäß Abs. 1 oder 1a Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2, 4 bis 6 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bleiben unberührt.Ist der gemäß Absatz eins, oder 1a Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, 4 bis 6 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Absatz eins, genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Absatz eins, Verpflichteten bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die Entsorgung - bei gefährlichen Abfällen oder Altölen auf Kosten des Bundes - unmittelbar durchzuführen.
(4)Absatz 4,Auf Ablagerungen, bei denen gemäß den Abs. 1 bis 3 vorzugehen ist, findet § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 keine Anwendung.Auf Ablagerungen, bei denen gemäß den Absatz eins bis 3 vorzugehen ist, findet Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz 1959 keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR40011294
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.