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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Überprüfung des Gasdrucks und der Geschossenergie von Patronen, die für die Beschussprüfung von Waffen verwendet werden. Es legt detaillierte Anforderungen für die Lagerung der Patronen und die Messwerte fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum18.06.1986 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextGasdruckprüfung § 13. (1) Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen ist an der in § 7 Abs. 2 festgelegten Anzahl von Patronen und nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Patronentype in der ÖNORM S 1380 kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die Ermittlung der Geschoßenergie gemäß § 16. Die folgenden Bestimmungen sind dabei sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, (1) Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen ist an der in Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Anzahl von Patronen und nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Patronentype in der ÖNORM S 1380 kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die Ermittlung der Geschoßenergie gemäß Paragraph 16, Die folgenden Bestimmungen sind dabei sinngemäß anzuwenden. (2)Absatz 2,Vor Überprüfung des mittleren Gasdruckes sind die zu prüfenden Patronen 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 Grad Celsius +- 1 Grad Celsius und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60%+-5% zu lagern. (3)Absatz 3,Die ermittelten Gasdruckwerte haben den Bedingungen des § 14 Abs. 5 bzw. des § 15 Abs. 4 und die ermittelten Werte der Geschoßenergie den Bedingungen des § 16 Abs. 3 zu entsprechen.Die ermittelten Gasdruckwerte haben den Bedingungen des Paragraph 14, Absatz 5, bzw. des Paragraph 15, Absatz 4 und die ermittelten Werte der Geschoßenergie den Bedingungen des Paragraph 16, Absatz 3, zu entsprechen. (4)Absatz 4,Die Beschußpatronen für Waffen mit glatten Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: 1.Ziffer eins Der mittlere Gasdruck der Beschußpatronen hat an der ersten Meßstelle des Meßlaufes a)Litera a bei normalem Beschuß den Werten der ÖNORM S 1380 zu entsprechen, b)Litera b bei Erprobung mit verstärkter Ladung (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz) 1 200 bar zu betragen.bei Erprobung mit verstärkter Ladung (Paragraph 11, Absatz eins, Beschußgesetz) 1 200 bar zu betragen. 2.Ziffer 2 Der mittlere Gasdruck der Beschußpatronen hat an der zweiten Meßstelle des Meßlaufes 500 bar zu betragen. 3.Ziffer 3 Die Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sind für beide Beschußarten mit zwei gleichen Patronen, die gleichzeitig beiden Bedingungen genügen, zu erfüllen. Sollten solche Patronen nicht zur Verfügung stehen, so können zwei Patronen, die die Bedingung der Z 1 erfüllen, sowie eine Patrone, die die Bedingung der Z 2 erfüllt, verwendet werden.Die Bedingungen gemäß Ziffer eins und 2 sind für beide Beschußarten mit zwei gleichen Patronen, die gleichzeitig beiden Bedingungen genügen, zu erfüllen. Sollten solche Patronen nicht zur Verfügung stehen, so können zwei Patronen, die die Bedingung der Ziffer eins, erfüllen, sowie eine Patrone, die die Bedingung der Ziffer 2, erfüllt, verwendet werden. (5)Absatz 5,Die Schrotmasse der Beschußpatronen hat innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen, der Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens 3 mm betragen:                  Kaliber            Schrotmasse in g                   10                      38-47                   12                      33-42                   14                      30-37                   16                      27-34                   20                      23-30                   24                      21-28                   28                      19-25                   32                      15-21                  410                       7-13                    9 mm                    5-10 Bei Beschußpatronen, die nur der für die zweite Meßstelle festgelegten Bedingung entsprechen (Abs. 4 Z 2), ist eine Erhöhung der Schrotmasse zulässig.Bei Beschußpatronen, die nur der für die zweite Meßstelle festgelegten Bedingung entsprechen (Absatz 4, Ziffer 2,), ist eine Erhöhung der Schrotmasse zulässig. (6)Absatz 6,Die Beschußpatronen für Waffen mit gezogenen Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: Der mittlere Gasdruck der Beschußpatronen hat im Regelfall um 30% höher zu sein als der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende Waffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Er ist in der ÖNORM S 1380 festgelegt. (7)Absatz 7,Ist gemäß Abs. 1 anstelle der Messung des Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, so hat die mittlere kinetische Energie der Beschußpatrone im Regelfall um 10% höher zu sein als die zulässige Energie der für die betreffende Waffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Sie ist in der ÖNORM S 1380 festgelegt.Ist gemäß Absatz eins, anstelle der Messung des Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, so hat die mittlere kinetische Energie der Beschußpatrone im Regelfall um 10% höher zu sein als die zulässige Energie der für die betreffende Waffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Sie ist in der ÖNORM S 1380 festgelegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.