Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Informationen in den Antragsunterlagen für die Genehmigung von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen enthalten sein müssen. Es stellt sicher, dass alle relevanten Details zu den Abfällen, der Anlage und den Umweltauswirkungen offengelegt werden.
Was es regelt
- Die Art der Angaben, die in einem Genehmigungsantrag für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen enthalten sein müssen.
- Details zu den zu verbrennenden Abfällen, einschließlich ihrer Art, Menge und potenziellen Schadstoffe.
- Informationen über die technische Auslegung und den Betrieb der Anlage sowie die Nutzung der entstehenden Wärme.
- Angaben zu Messtechniken für Emissionen in Luft und Wasser sowie zur Reduzierung von Rückständen.
Wen es betrifft
- Betreiber oder Antragsteller von Abfallverbrennungsanlagen.
- Betreiber oder Antragsteller von Mitverbrennungsanlagen.
Eckpunkte
- Der Antrag muss die Art der zu verbrennenden Abfälle, deren Schlüssel-Nummer und gegebenenfalls die Masse pro Abfallart (t/a) enthalten.
- Es müssen Angaben zum maximalen Gehalt an gesundheits- oder umweltschädlichen Schadstoffen in den gefährlichen Abfällen gemacht werden, wie PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle.
- Die Nennkapazität und die gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximale mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr) der Anlage sind anzugeben.
- Der Antrag muss ein Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 10 Abs. 2 enthalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.01.2011
Außerkrafttretensdatum11.07.2013
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text2. AbschnittAntragsunterlagen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 39 oder § 52 Abs. 2 AWG 2002, § 353 oder § 356a Abs. 1 GewO 1994 oder § 6 EG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 39, oder Paragraph 52, Absatz 2, AWG 2002, Paragraph 353, oder Paragraph 356 a, Absatz eins, GewO 1994 oder Paragraph 6, EG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer eins
Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);
2.Ziffer 2
Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert Hu von 25 MJ/kg;
3.Ziffer 3
Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
4.Ziffer 4
Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
5.Ziffer 5
Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 gewährleisten;Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den Paragraphen 7 und 12 gewährleisten;
6.Ziffer 6
Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten;
7.Ziffer 7
maximalen Abgasvolumenstrom (m3n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
8.Ziffer 8
Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
9.Ziffer 9
Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 271/2003 idgF., hervorgehen;Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 2003, idgF., hervorgehen;
10.Ziffer 10
Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
1.Ziffer eins
die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
2.Ziffer 2
die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Abfallverbrennungskapazität, Heizwärme
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40125800
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.