Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Sondervorschriften für Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen, um die Verbreitung der COVID-19-Pandemie zu verhindern. Es erlaubt den Hochschulleitungen, Maßnahmen für Präsenzveranstaltungen und Prüfungen festzulegen, einschließlich der Forderung nach einem Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr.
Was es regelt
- Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie an Hochschulen.
- Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen.
- Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren.
- Die Möglichkeit, einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr zu verlangen.
Wen es betrifft
- Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen.
- Personen, die an Präsenz-Lehrveranstaltungen, Prüfungen oder Auswahlverfahren an diesen Hochschulen teilnehmen.
Eckpunkte
- Das Gesetz trat am 07.07.2021 in Kraft und tritt am 30.12.2021 außer Kraft.
- Maßnahmen können im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 festgelegt werden.
- An Universitäten legt das Rektorat die Maßnahmen nach Anhörung des Senats, des Universitätsrates und der Studierendenvertretung fest.
- An Pädagogischen Hochschulen legt das Rektorat die Maßnahmen fest.
- An Fachhochschulen legt die Kollegiumsleitung die Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Erhalter und nach Anhörung der Studierendenvertretung fest.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Hochschulgesetz
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum07.07.2021
Außerkrafttretensdatum30.12.2021
Abkürzung2. C-HG
Index72/01 Hochschulorganisation
TextSondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.
(2)Absatz 2,An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß § 15 Abs. 3 Z 21 HG insbesondere auch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs- und Aufnahmeverfahren festlegen; es kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 21, HG insbesondere auch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs- und Aufnahmeverfahren festlegen; es kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.
(3)Absatz 3,An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist von der Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter festzulegen.An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist von der Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter festzulegen.
AnmerkungIst im Sommersemester 2021 anzuwenden (vgl. § 2)Ist im Sommersemester 2021 anzuwenden vergleiche Paragraph 2,)
Zuletzt aktualisiert am03.01.2022
Gesetzesnummer20011522
DokumentnummerNOR40235142
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.