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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Genehmigungspflicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen nach, aus oder durch Österreich, die unter die EG-VerbringungsV fallen. Es legt fest, wie und innerhalb welcher Fristen solche Genehmigungen erteilt oder untersagt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 69Paragraph 69 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum30.06.2007 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr§ 69.Paragraph 69, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen. (2)Absatz 2,Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen: 1.Ziffer eins für Verbringungen, für die Art. 3 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;für Verbringungen, für die Artikel 3, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort; 2.Ziffer 2 für Verbringungen, für die Art. 6 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;für Verbringungen, für die Artikel 6, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung; 3.Ziffer 3 für Verbringungen, für die Art. 15 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;für Verbringungen, für die Artikel 15, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung; 4.Ziffer 4 für Verbringungen, für die Art. 20 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;für Verbringungen, für die Artikel 20, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort; 5.Ziffer 5 für Verbringungen, für die Art. 23 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständige Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.für Verbringungen, für die Artikel 23, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständige Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung. (3)Absatz 3,Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle betreffen, nurDie Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Absatz eins, aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle betreffen, nur 1.Ziffer eins Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oderInhabern einer Erlaubnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder 2.Ziffer 2 rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind, 3.Ziffer 3 Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Z 7 oderInhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 7, oder 4.Ziffer 4 dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt, zu erteilen. (4)Absatz 4,Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen: 1.Ziffer eins Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einer dazu berechtigten Person und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert. 2.Ziffer 2 Die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität. (5)Absatz 5,Die Verbringung ist zu untersagen, wenn die notifizierende Person oder der Empfänger mindestens zweimal wegen einer illegaler Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Bestrafungen noch nicht getilgt sind. (6)Absatz 6,Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle behandelt oder erstmals gelagert werden sollen, anzuhören. SchlagworteAbfallbehandler Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032880

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.