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2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe. Sie legt fest, welche Nachweise für den Zutritt erforderlich sind und wann Masken getragen werden müssen.

Für wen: Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; Besucher, Begleitpersonen, Bewohner und Mitarbeiter dieser Einrichtungen.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Zutrittsbedingungen für Besucher, Begleitpersonen, Bewohner und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen für bestimmte Personengruppen.
  • Testangebote für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen.
  • Anwendung der Regeln auf Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
  • Besucher, Begleitpersonen, Bewohner und Mitarbeiter dieser Einrichtungen.

Was sind die Eckpunkte?

  • Besucher und Begleitpersonen dürfen nur mit einem Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 eingelassen werden, außer bei Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von Behindertenhilfe-Einrichtungen, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge und Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
  • In geschlossenen Räumen ist für Besucher und Begleitpersonen eine Maske zu tragen.
  • Neu aufgenommene Bewohner müssen einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen oder es müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
  • Mitarbeiter dürfen nur mit einem Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 eingelassen werden und müssen bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
  • Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen muss mindestens alle sieben Tage ein Antigentest oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 angeboten werden, oder mindestens alle drei Tage, wenn sie das Heim verlassen haben.

Steuerrecht

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Steuerrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum16.04.2022 Außerkrafttretensdatum31.05.2022 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAlten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe§ 5.Paragraph 5,

(1)Absatz eins,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen gilt:

1.Ziffer eins Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht fürDer Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für a)Litera a Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und b)Litera b Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.

2.Ziffer 2 In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

(2)Absatz 2,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Bewohner gilt:

1.Ziffer eins Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 und 3 getroffen werden.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 getroffen werden.

2.Ziffer 2 Bewohner haben an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(3)Absatz 3,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter gilt:

1.Ziffer eins Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen.

2.Ziffer 2 Mitarbeiter haben bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.

Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchAbsatz 3, gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch 1.Ziffer eins externe Dienstleister, 2.Ziffer 2 Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, 3.Ziffer 3 Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, 4.Ziffer 4 Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und 5.Ziffer 5 Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(5)Absatz 5,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(6)Absatz 6,Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Abs. 1 bis 4.Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Absatz eins bis 4,
(7)Absatz 7,Die in Alten- und Pflegeheimen, in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie in Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

Anmerkungjetzt § 4jetzt Paragraph 4 SchlagworteAltenheim, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt Zuletzt aktualisiert am31.05.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40243815

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.