Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern im Umgang mit Abfällen, um Umweltschutz und öffentliche Interessen zu gewährleisten. Es legt fest, wie Abfälle gesammelt, befördert, gelagert, behandelt und verwertet werden müssen.
Was es regelt
- Die Beachtung von Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie die Vermeidung von Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen.
- Das Verbot des Vermischens oder Vermengens von Abfällen unter bestimmten Bedingungen.
- Die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen nur an genehmigten Orten oder Anlagen.
- Die Verwertung von Abfällen gemäß spezifischen Paragraphen oder Verordnungen.
Wen es betrifft
- Abfallbesitzer
- Personen und Einrichtungen, die Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln oder verwerten.
Eckpunkte
- Abfälle dürfen nicht vermischt werden, wenn dies Untersuchungen erschwert, Grenzwerte nur dadurch eingehalten werden oder die Behandlung im Widerspruch zu öffentlichen Interessen steht.
- Abfälle dürfen nur in genehmigten Anlagen oder an geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden; Ablagerungen nur auf genehmigten Deponien.
- Abfallbesitzer müssen Abfälle zur Beseitigung mindestens einmal im Jahr und Abfälle zur Verwertung mindestens einmal in drei Jahren einem Berechtigten übergeben, wenn sie selbst nicht zur Behandlung berechtigt oder imstande sind.
- Abfallbesitzer müssen Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson beurteilen lassen und das Untersuchungsergebnis übermitteln.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum01.01.2007
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
BeachteTritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, über
Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 9).Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz 9,).
Text3. AbschnittAllgemeine Pflichten von AbfallbesitzernAllgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1.Ziffer eins
die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten unddie Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2.Ziffer 2
Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn
1.Ziffer eins
abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2.Ziffer 2
nur durch den Mischvorgang
a)Litera a
abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
b)Litera b
anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle
eingehalten werden oder
3.Ziffer 3
dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird.
Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
(3)Absatz 3,Abfälle dürfen außerhalb von
1.Ziffer eins
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.Ziffer 2
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4)Absatz 4,Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
(5)Absatz 5,Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(6)Absatz 6,Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz.Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40075905
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.