Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für bestimmte Industrieanlagen, die Abfälle behandeln, um sie an neue Umweltstandards anzupassen. Es legt Fristen fest, bis wann diese Anlagen den besten verfügbaren Techniken entsprechen müssen und wann Berichte über den Ausgangszustand des Bodens und Grundwassers vorzulegen sind.
Was es regelt
- Die Anpassung von IPPC-Behandlungsanlagen an den Stand der Technik gemäß BVT-Schlussfolgerungen.
- Die Anwendbarkeit von Bestimmungen des Bundesgesetzes für bestimmte IPPC-Behandlungsanlagen ab einem bestimmten Datum.
- Die Erstellung und Vorlage von Berichten über den Ausgangszustand des Bodens und Grundwassers bei Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung gefährlicher Stoffe.
- Mögliche abweichende Übergangsbestimmungen für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
Wen es betrifft
- Betreiber von IPPC-Behandlungsanlagen, die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen wurden oder für die ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
- Betreiber von IPPC-Behandlungsanlagen, die bestimmte Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1, 2, 3 lit. a sublit. iii bis v, lit. b, Z 5 und 6 durchführen.
Eckpunkte
- IPPC-Behandlungsanlagen, die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt oder beantragt wurden, müssen im Rahmen der nächsten Aktualisierung nach dem 7. Jänner 2014 an den Stand der Technik angepasst werden.
- Für bestimmte IPPC-Behandlungsanlagen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes ab dem 7. Juli 2015 und sie müssen im Rahmen der nächsten Aktualisierung nach diesem Datum an den Stand der Technik angepasst werden.
- Anlageninhaber müssen einen Bericht über den Ausgangszustand vorlegen, wenn relevante gefährliche Stoffe verwendet werden.
- Die Frist für die Vorlage des Berichts über den Ausgangszustand ist entweder die nächste Aktualisierung nach dem 7. Jänner 2014 oder nach dem 7. Juli 2015, je nach Anlagentyp.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 78aParagraph 78 a
Inkrafttretensdatum21.06.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÜbergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen§ 78a.Paragraph 78 a,
(1)Absatz eins,IPPC-Behandlungsanlagen,
1.Ziffer eins
die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder
2.Ziffer 2
für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden,
sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 57, – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
(2)Absatz 2,Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a sublit. iii bis v und lit. b und Z 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 7. Juli 2015 anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß § 65 können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden.Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Ziffer eins, und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera a, sublit. iii bis v und Litera b und Ziffer 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 7. Juli 2015 anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 57, – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß Paragraph 65, können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden.
(3)Absatz 3,Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Absatz eins, relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß Paragraph 57, vorzulegen.
(4)Absatz 4,Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Absatz 2, relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß Paragraph 57, vorzulegen.
SchlagworteVerbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40151763
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.