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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für bestimmte Industrieanlagen, die Abfälle behandeln, um sie an neue Umweltstandards anzupassen. Es legt Fristen fest, bis wann diese Anlagen den besten verfügbaren Techniken entsprechen müssen und wann Berichte über den Ausgangszustand des Bodens und Grundwassers vorzulegen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 78aParagraph 78 a Inkrafttretensdatum21.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÜbergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen§ 78a.Paragraph 78 a, (1)Absatz eins,IPPC-Behandlungsanlagen, 1.Ziffer eins die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder 2.Ziffer 2 für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 57, – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. (2)Absatz 2,Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a sublit. iii bis v und lit. b und Z 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 7. Juli 2015 anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß § 65 können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden.Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Ziffer eins, und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera a, sublit. iii bis v und Litera b und Ziffer 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 7. Juli 2015 anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 57, – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß Paragraph 65, können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden. (3)Absatz 3,Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Absatz eins, relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß Paragraph 57, vorzulegen. (4)Absatz 4,Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Absatz 2, relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß Paragraph 57, vorzulegen. SchlagworteVerbrennungsanlage Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151763

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.