Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gemeinsamen Bestimmungen für alte Handelsforderungen, insbesondere die Berechnung von Zinsen und die Möglichkeit der Einzahlung auf Sonderdepots. Es legt fest, wie mit rückständigen und künftigen Zinsen umzugehen ist und unter welchen Umständen Zahlungen auf spezielle Konten erfolgen können.
Was es regelt
- Die Berechnung von rückständigen Zinsen für Forderungen bis zum 31. Dezember 1952.
- Die Regelung von künftigen Zinsen für die Zeit ab dem 1. Januar 1953.
- Die Bedingungen für die Einrichtung und Nutzung von Sonderdepots für bestimmte Forderungen.
- Die Behandlung von Kleinforderungen und Zahlungen, die ohne Zustimmung des Gläubigers erfolgten.
Wen es betrifft
- Gläubiger und Schuldner von alten Handelsforderungen.
- Deutsche Behörden und Stellen, die für die Abwicklung zuständig sind.
Eckpunkte
- **Rückständige Zinsen (bis 31.12.1952):** Bei einem Zinssatz von 4% oder weniger bleibt dieser bestehen; bei mehr als 4% wird er auf ⅔, aber nicht unter 4% jährlich, ermäßigt.
- **Künftige Zinsen (01.01.1953 - 31.12.1957):** In diesem Zeitraum werden keine Zinsen geschuldet.
- **Künftige Zinsen (ab 01.01.1958):** Der Zinssatz beträgt 75% des geschuldeten Zinssatzes, jedoch mindestens 4% und höchstens 6% jährlich.
- **Sonderdepot:** Gläubiger können bei Gefährdung ihres Anspruchs eine Zahlung auf ein D-Mark-Depot-Konto verlangen; Schuldner können unter bestimmten Umständen (z.B. Liquidation, Konkurs) auf ein solches Depot einzahlen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus
Art. 11
) beruft, soll das Einzahlungsverlangen des Gläubigers erst wirksam sein, wenn die Berufung des Schuldners auf die Härteklausel endgültig zurückgewiesen ist.Soweit sich der Schuldner gegenüber einem solchen Verlangen auf die Härteklausel (
Artikel 11
,) beruft, soll das Einzahlungsverlangen des Gläubigers erst wirksam sein, wenn die Berufung des Schuldners auf die Härteklausel endgültig zurückgewiesen ist. b)Litera b Der Schuldner kann den Betrag einer Schuld, die zu den in Absatz a) genannten Gruppen gehört, zugunsten des Gläubigers auf ein solches Depot einzahlen, wenn nachweislich aa)Sub-Litera, a, a der Schuldner, Erbe oder Testamentsvollstrecker des ursprünglichen Schuldners ist und der Nachlaß verteilt werden soll; bb)Sub-Litera, b, b der Schuldner eine Gesellschaft ist und diese in Liquidation tritt; cc)Sub-Litera, c, c der Konkursverwalter oder die Vergleichsperson des Schuldners Konkurs- oder Vergleichsquoten ausschütten. c)Litera c Die Zahlung auf ein Depot, die in Übereinstimmung mit den obigen Vorschriften stattfindet, befreit den Schuldner von seiner Schuld. Der Gläubiger wird in diesem Falle hinsichtlich der Zahlung nach dem Ausland so behandelt, als ob der auf dem Depot eingezahlte Betrag (einschließlich Zinsen, falls die Depotstelle Zinsen vergütet) noch bei dem Schuldner stände. d)Litera d Der Gläubiger hat jederzeit das Recht, die Überweisung eines auf Sonderdepot eingezahlten Betrages auf sein D-Mark-Konto (
Art. 18
) zu verlangen.Der Gläubiger hat jederzeit das Recht, die Überweisung eines auf Sonderdepot eingezahlten Betrages auf sein D-Mark-Konto (
Artikel 18,) zu verlangen.
4.Ziffer 4 Kleinforderungen Die zuständigen deutschen Stellen werden bei Forderungen auf kleinere Beträge Anträge der Beteiligten auf Genehmigung einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland wohlwollend prüfen. 5.Ziffer 5 Zahlungen für Waren und Dienstleistungen, bei denen der Gläubiger nachweist, daß die Einzahlung auf sein Konto ohne seine Zustimmung erfolgt ist Ein Gläubiger, der nachweist, daß eine Einzahlung auf sein Bank- oder Postscheckkonto für Waren oder Dienstleistungen (Art. 1) ohne seine Zustimmung erfolgt ist, soll durch die Tatsache der Einzahlung auf ein derartiges Konto nicht das Recht auf Behandlung der Einzahlung gemäß Kap. C verlieren.Ein Gläubiger, der nachweist, daß eine Einzahlung auf sein Bank- oder Postscheckkonto für Waren oder Dienstleistungen (Artikel eins,) ohne seine Zustimmung erfolgt ist, soll durch die Tatsache der Einzahlung auf ein derartiges Konto nicht das Recht auf Behandlung der Einzahlung gemäß Kap. C verlieren. SchlagworteKonkursquote, Bankkonto Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003552 DokumentnummerNOR40055381