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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verteilung von Kontingenten für bestimmte Weine und Schaumweine an Antragsteller, die zuvor keine solchen Kontingente erhalten haben. Es legt fest, wie diese Kontingente beantragt und zugeteilt werden, insbesondere wenn die Nachfrage das verfügbare Kontingent übersteigt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel29. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 395/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 931/1993Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 931 aus 1993, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum15.04.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1993 Text§ 4. (1) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 3 vH des Kontingentes für Qualitätsweine b. A. und Retsina bzw. 5 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine b. A. gemäß der in Nummer 1 bzw. 3 der genannten Verordnung des jeweiligen Kontingentzeitraumes vorbehalten.Paragraph 4, (1) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 3 vH des Kontingentes für Qualitätsweine b. A. und Retsina bzw. 5 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine b. A. gemäß der in Nummer 1 bzw. 3 der genannten Verordnung des jeweiligen Kontingentzeitraumes vorbehalten. (2)Absatz 2,Die für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 1993 vorgesehenen Kontingente gemäß Abs. 1 sind auf der Grundlage aller innerhalb von sechs Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegenden Anträge der Antragsteller ohne Vorbezüge zu verteilen. Für die dem 31. Dezember 1993 folgenden Kontingentzeiträume sind die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Kontingentteile auf der Grundlage aller Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge, die jeweils am 15. Februar eines Kalenderjahrs vorliegen, zu verteilen.Die für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 1993 vorgesehenen Kontingente gemäß Absatz eins, sind auf der Grundlage aller innerhalb von sechs Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegenden Anträge der Antragsteller ohne Vorbezüge zu verteilen. Für die dem 31. Dezember 1993 folgenden Kontingentzeiträume sind die gemäß Absatz eins, vorgesehenen Kontingentteile auf der Grundlage aller Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge, die jeweils am 15. Februar eines Kalenderjahrs vorliegen, zu verteilen. (3)Absatz 3,Findet die Gesamtmenge aller Anträge in den nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteilen Deckung, sind für sämtliche Anträge Kontingentscheine in der beantragten Höhe auszustellen.Findet die Gesamtmenge aller Anträge in den nach Absatz eins, vorbehaltenen Kontingentteilen Deckung, sind für sämtliche Anträge Kontingentscheine in der beantragten Höhe auszustellen. (4)Absatz 4,Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteile, sind die Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Die verbleibenden Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die nach Absatz eins, vorbehaltenen Kontingentteile, sind die Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Die verbleibenden Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen. (5)Absatz 5,Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 3 und 4 nicht erschöpft, werden die nach sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bzw. dem 15. Februar des jeweiligen Kontingentzeitraumes einlangende Anträge von Antragstellern ohne Vorbezügen nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis die Kontingente erschöpft sind. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tage eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest der Kontingentteile übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 4 auf die Antragsteller aufzuteilen.Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Absatz 3 und 4 nicht erschöpft, werden die nach sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bzw. dem 15. Februar des jeweiligen Kontingentzeitraumes einlangende Anträge von Antragstellern ohne Vorbezügen nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis die Kontingente erschöpft sind. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tage eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest der Kontingentteile übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 4, auf die Antragsteller aufzuteilen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.