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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich über bestimmte landwirtschaftliche Handelsvereinbarungen. Es regelt den Handel mit Käse, Frucht- und Gemüsesäften, bestimmten Weinen und Schweinefleisch.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015, TypVertrag – EG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum23.06.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index59/04 EU – EWR BeachteGemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. TextSCHREIBEN NR. 1--------------- Porto, den 2.5.1992 Sehr geehrter Herr! Ich beehre mich, auf die Erörterungen über Handelsvereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich und auf Protokoll 42 im Anhang zum vorgenannten Abkommen Bezug zu nehmen. Ich bestätige Ihnen hiermit, daß diese Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben: I. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang I dieses Schreibens;römisch eins. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang römisch eins dieses Schreibens; II. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang II dieses Schreibens;römisch zwei. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang römisch zwei dieses Schreibens; III. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für bestimmte Weine. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang III dieses Schreibens;römisch drei. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für bestimmte Weine. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang römisch drei dieses Schreibens; IV. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontigente (Anm.: richtig: Zollkontingente) im Schweinefleischsektor. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang IV dieses Schreibens;römisch vier. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontigente Anmerkung, richtig: Zollkontingente) im Schweinefleischsektor. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang römisch vier dieses Schreibens; V. Zollzugeständnissen Österreichs an die Gemeinschaft. Die Zugeständnisse sind in Anhang V dieses Schreibens aufgeführt;römisch fünf. Zollzugeständnissen Österreichs an die Gemeinschaft. Die Zugeständnisse sind in Anhang römisch fünf dieses Schreibens aufgeführt; VI. Ursprungsregeln für die Durchführung der vorgenannten Vereinbarungen und Zugeständnisse. Die Regeln sind in Anhang VI dieses Schreibens aufgeführt.römisch sechs. Ursprungsregeln für die Durchführung der vorgenannten Vereinbarungen und Zugeständnisse. Die Regeln sind in Anhang römisch sechs dieses Schreibens aufgeführt. Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften: Franz Andriessen m. p., Deus Pinheiro m. p. SCHREIBEN NR. 2--------------- Porto, den 2.5.1992 Sehr geehrte Herren! Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: (Anm.: es folgt der Text des Schreibens)Anmerkung, es folgt der Text des Schreibens) Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Österreich: Alois Mock m. p., Wolfgang Schüssel m. p. SchlagworteFruchtsaft Zuletzt aktualisiert am27.01.2026 Gesetzesnummer10007415 DokumentnummerNOR12081171 alte DokumentnummerN5199328413J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.