Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Aufträgen, bei denen geheime Informationen zwischen Behörden oder Unternehmen aus Deutschland und einem anderen Vertragsstaat ausgetauscht werden müssen. Es stellt sicher, dass der Schutz dieser geheimen Informationen gewährleistet ist.
Für wen: Behörden, Stellen oder Unternehmen, die geheime Aufträge an Unternehmen in einem anderen Vertragsstaat vergeben; Unternehmen, die solche geheimen Aufträge von Behörden oder Unternehmen aus einem anderen Vertragsstaat erhalten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition eines "Verschlusssachenauftrags" zwischen Behörden/Unternehmen zweier Vertragsstaaten.
- Das Verfahren zur Einholung einer Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) vor der Vergabe solcher Aufträge.
- Die Anforderungen an den Inhalt von Sicherheitsbescheinigungen und Ersuchen darum.
- Die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Schutz von Verschlusssachen gemäß den nationalen Vorschriften.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Behörden, Stellen oder Unternehmen, die geheime Aufträge an Unternehmen in einem anderen Vertragsstaat vergeben.
- Unternehmen, die solche geheimen Aufträge von Behörden oder Unternehmen aus einem anderen Vertragsstaat erhalten.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein "Verschlusssachenauftrag" ist ein Vertrag, bei dem geheime Informationen vom Auftraggeber an den Auftragnehmer überlassen oder zugänglich gemacht werden.
- Vor der Auftragsvergabe muss eine Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) eingeholt werden, um die Geheimschutzvorkehrungen des Auftragnehmers zu prüfen.
- Diese Sicherheitsbescheinigung muss Angaben zur Firma, Adresse und zum Sicherheitsbeauftragten sowie zum Umfang und Geheimhaltungsgrad der Geheimschutzmaßnahmen enthalten.
- Verschlusssachenaufträge müssen eine Klausel enthalten, die den Auftragnehmer zum Schutz der Verschlusssachen gemäß den nationalen Vorschriften verpflichtet.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.06.2007 TextArtikel 5Vergabe von Verschlusssachenaufträgen an Unternehmen(1) Ein „Verschlusssachenauftrag“ ist ein „Vertrag“ zwischen einer Behörde, Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu überlassen oder Mitarbeitern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durchzuführen haben, zugänglich zu machen.
1.Ziffer eins Hat der Auftragnehmer die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen noch nicht getroffen, so kann die für den Auftraggeber zuständige Behörde die für den Auftragnehmer zuständige Behörde oder Stelle gleichzeitig ersuchen, die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen auf der Grundlage der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften beim Auftragnehmer zu veranlassen und ihr dann den entsprechenden Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) auszustellen.
2.Ziffer 2 Eine Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) ist auch dann einzuholen, wenn ein Unternehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist oder Bewerbern im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bereits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müssen.
3.Ziffer 3 Ersuchen um Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) für Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden Verschlusssachen.
4.Ziffer 4 Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) müssen neben der vollständigen Unternehmensbezeichnung, der Postanschrift und dem Namen des Sicherheitsbeauftragten/Sicherheitsbevollmächtigten insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.
5.Ziffer 5 Die zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien teilen es einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
6.Ziffer 6 Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.
7.Ziffer 7 Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) und an die jeweils zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften schriftlich auf dem diplomatischen Kurierweg, mit der Post oder anderen Zustelldiensten, per Telefax oder mit Hilfe anderer Mittel der elektronischen Informationsübertragung übermittelt werden.