Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, wann Handfeuerwaffen und deren hochbeanspruchte Teile bei Kontrollen vor dem Endbeschuss zurückgewiesen werden müssen und wie damit umzugehen ist. Sie beschreibt Mängel, die zur Rückstellung führen, und die weiteren Schritte für den Einreicher.
Was es regelt
- Mängel, die zur Rückstellung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen führen.
- Das Verfahren zur Kennzeichnung zurückgestellter Teile und die Information des Einreichers.
- Die Möglichkeit, nach Mängelbehebung eine erneute Prüfung zu beantragen.
- Die Unbrauchbarmachung von Teilen mit unbehebbaren Mängeln und Ausnahmen davon.
Wen es betrifft
- Einreicher von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen zur Beschussprüfung.
- Beschussämter, die diese Prüfungen durchführen.
Eckpunkte
- Handfeuerwaffen und Teile werden zurückgestellt, wenn Angaben fehlen oder Mängel wie Risse, schlechte Anpassung oder mangelhafte Verschlusskonstruktion vorliegen.
- Zurückgestellte Teile müssen mit einer Protokollnummer versehen werden, die aus Erzeugungsnummer, Monat und Jahr besteht.
- Einreicher können nach Behebung der Mängel eine erneute Prüfung beantragen.
- Teile mit unbehebbaren Mängeln (z.B. Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen) sind grundsätzlich unbrauchbar zu machen.
- In Ausnahmefällen können mangelhafte Teile auf schriftlichen Antrag des Einreichers von der Unbrauchbarmachung ausgenommen werden, wenn sie nur für bestimmte Zwecke verwendet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel10. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum23.04.1988
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
Index95/04 Beschussrecht
TextRückstellung vor dem Endbeschuß§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 5 und 6 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Absatz 2, zurückzustellen:
1.Ziffer eins
Fehlen einer der in § 5 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;Fehlen einer der in Paragraph 5, vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
2.Ziffer 2
Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials entstanden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
a)Litera a
Risse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,
b)Litera b
schlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes Löten der verschiedenen Teile,
c)Litera c
unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen;
3.Ziffer 3
mit dem freien Auge im Laufinnern sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
4.Ziffer 4
mangelhafte Verschlußkonstruktion;
5.Ziffer 5
keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:
a)Litera a
bei leichter Funktion des Verschlusses und Sicherheit der Verriegelung,
b)Litera b
bei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,
c)Litera c
bei richtiger Lage und richtiger Bohrung des Zündkanals,
d)Litera d
bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) zu versehen. Die Protokollnummer ist die Erzeugungsnummer ergänzt durch das Kurzzeichen für Monat und Jahr. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.Die gemäß Absatz eins, zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer (Paragraph 7, Absatz eins, Beschußgesetz) zu versehen. Die Protokollnummer ist die Erzeugungsnummer ergänzt durch das Kurzzeichen für Monat und Jahr. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuß zugelassen wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 vorzunehmen.Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Absatz eins, nicht zum Endbeschuß zugelassen wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
1.Ziffer eins
Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten Stellen eingelassen,
2.Ziffer 2
Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen.
(5)Absatz 5,Solche mangelhaften Waffenteile (Abs. 4) sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 224/1951, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 88/1958 angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer (Abs. 2) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.Solche mangelhaften Waffenteile (Absatz 4,) sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1958, angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer (Absatz 2,) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am08.11.2024
Gesetzesnummer10011762
DokumentnummerNOR12151342
alte DokumentnummerN9198816880J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.