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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos an Arbeitsorten, insbesondere durch das Tragen von Masken und die Bestellung von COVID-19-Beauftragten.

Was es regelt

  • Das Tragen von Masken an Arbeitsorten mit Kundenkontakt oder Parteienverkehr.
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht bei Vorlage bestimmter Nachweise.
  • Spezielle Regelungen für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
  • Die Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Erstellung eines Präventionskonzepts in größeren Betrieben.

Wen es betrifft

  • Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt.
  • Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind.
  • Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
  • Inhaber von Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern.

Eckpunkte

  • Maskenpflicht für Personen mit Kundenkontakt oder Parteienverkehr in geschlossenen Räumen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch andere Maßnahmen minimiert wird.
  • Die Maskenpflicht entfällt, wenn sowohl die betroffenen Personen als auch Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen.
  • Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen müssen einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorlegen, der bei Z 1 alle sieben Tage zu erneuern ist, und zusätzlich eine Maske tragen.
  • Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umsetzen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 366/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum06.09.2021 Außerkrafttretensdatum14.09.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein BeachteTritt für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit
  3. September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit
  4. September 2021 in Kraft (vgl. § 23 Abs. 10).Tritt für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit
  5. September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit
  6. September 2021 in Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 10,). TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 9.Paragraph 9,

(1)Absatz eins,Arbeitsorte dürfen durch 1.Ziffer eins Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, 2.Ziffer 2 Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, nur betreten werden, wenn sie bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
(1a)Absatz eins a,In Bezug auf nicht von § 4 erfasste Betriebsstätten gilt Abs. 1 für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 vorweisen.In Bezug auf nicht von Paragraph 4, erfasste Betriebsstätten gilt Absatz eins, für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 vorweisen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Abs. 1 gilt nicht, wennDie Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn 1.Ziffer eins die Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 unddie Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 2.Ziffer 2 Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2 vorweisen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorlegen. Wird ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß § 1 Abs. 2 überschritten hat, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorlegen. Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5)Absatz 5,Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die in den Abs. 1 bis 3 getroffenen Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden.Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die in den Absatz eins bis 3 getroffenen Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden. Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40237430

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