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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, was unter dem Begriff „Betriebsstätte“ im Rahmen des Abkommens über Einkommen- und Vermögensteuern zwischen Österreich und Kasachstan zu verstehen ist. Es legt fest, welche Arten von Geschäftseinrichtungen als Betriebsstätten gelten und welche nicht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006, TypVertrag – Kasachstan §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.03.2006 Index39/03 Doppelbesteuerung Beachtevgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Kasachstan plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Kasachstan plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2 TextArtikel 5 BETRIEBSTÄTTE(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2)Absatz 2,Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst insbesondere: a)Litera a einen Ort der Leitung, b)Litera b eine Zweigniederlassung, c)Litera c eine Geschäftsstelle, d)Litera d eine Fabrikationsstätte, e)Litera e eine Werkstätte und f)Litera f ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. (3)Absatz 3,Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst auch: a)Litera a eine Bauausführung oder Montage oder damit verbundene Überwachungsleistungen, jedoch nur dann, wenn die Dauer dieses Bauvorhabens oder dieser Montage zwölf Monate überschreitet oder wenn sich solche Leistungen über mehr als zwölf Monate erstrecken; b)Litera b eine Anlage oder Einrichtung, die für die Erforschung von Bodenschätzen verwendet wird, oder damit verbundene Überwachungsleistungen, oder eine Bohrinsel oder ein für die Erforschung von Bodenschätzen verwendetes Schiff, jedoch nur dann, wenn die Verwendung länger als zwölf Monate dauert oder wenn sich solche Leistungen über mehr als zwölf Monate erstrecken. (4)Absatz 4,Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a)Litera a Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b)Litera b Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c)Litera c Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d)Litera d eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e)Litera e eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f)Litera f eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter Litera a,) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. (5)Absatz 5,Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten. (6)Absatz 6,Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. (7)Absatz 7,Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen. SchlagworteÖlvorkommen Zuletzt aktualisiert am22.05.2025 Gesetzesnummer20004729 DokumentnummerNOR40077384

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.