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Kurz gesagt

Dieser Artikel regelt die Beteiligung von Treuhändern verbriefter Schulden an Verfahren zur Schuldenregelung, um ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern zu wahren. Er legt fest, wie und wann Treuhänder in solche Verfahren eingebunden werden müssen und welche Rechte sie dabei haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 30Artikel 30 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextARTIKEL 30Beteiligung der Anleihetreuhänder nach Anlage IIBeteiligung der Anleihetreuhänder nach Anlage römisch zwei1.Ziffer eins Der gemäß Artikel IX der Anlage II dieses Abkommens errichtete Schieds- und Vermittlungsausschuß macht dem Treuhänder einer verbrieften Schuld, auf welche die genannte Anlage Anwendung findet, Mitteilung von jedem bei dem Ausschuß anhängigen Verfahren über die Regelung der Schuld. Der Treuhänder kann binnen 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung an dem Verfahren als Partei teilnehmen.Der gemäß Artikel römisch neun der Anlage römisch zwei dieses Abkommens errichtete Schieds- und Vermittlungsausschuß macht dem Treuhänder einer verbrieften Schuld, auf welche die genannte Anlage Anwendung findet, Mitteilung von jedem bei dem Ausschuß anhängigen Verfahren über die Regelung der Schuld. Der Treuhänder kann binnen 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung an dem Verfahren als Partei teilnehmen. 2.Ziffer 2 Um den Treuhänder einer verbrieften Schuld bei der Entlastung von einer Verantwortung zu unterstützen, die er gegenüber Inhabern dieser Schuldverschreibungen gegebenenfalls hat, wird der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er der Gläubigervertretung gemäß Artikel VII der Anlage II dieses Abkommens einen Vorschlag für ein Regelungsangebot vorlegt, dem Treuhänder dieser Schuldverschreibungen ebenfalls eine Abschrift davon vorlegen. Der Treuhänder kann dem Schuldner und der Gläubigervertretung die Einwendungen mitteilen, die er gegen die Bedingungen des zur Erörterung stehenden Angebots gegebenenfalls hat, diese Einwendungen sind bei diesen Erörterungen zur Prüfung vorzulegen.Um den Treuhänder einer verbrieften Schuld bei der Entlastung von einer Verantwortung zu unterstützen, die er gegenüber Inhabern dieser Schuldverschreibungen gegebenenfalls hat, wird der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er der Gläubigervertretung gemäß Artikel römisch sieben der Anlage römisch zwei dieses Abkommens einen Vorschlag für ein Regelungsangebot vorlegt, dem Treuhänder dieser Schuldverschreibungen ebenfalls eine Abschrift davon vorlegen. Der Treuhänder kann dem Schuldner und der Gläubigervertretung die Einwendungen mitteilen, die er gegen die Bedingungen des zur Erörterung stehenden Angebots gegebenenfalls hat, diese Einwendungen sind bei diesen Erörterungen zur Prüfung vorzulegen. 3.Ziffer 3 Vor dem Abschluß einer endgültigen Vereinbarung mit der Gläubigervertretung über die Bedingungen des Regelungsangebotes wird der Schuldner dem Treuhänder die Bedingungen dieses Regelungsangebotes schriftlich mitteilen. Binnen zehn Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung kann der Treuhänder dem Schieds- und Vermittlungsausschuß Einwendungen gegen die Bedingungen des Regelungsangebotes in bezug auf alle Fragen vorlegen, bei denen er nach den Bedingungen des bestehenden Vertrages nach seinem Ermessen feststellt, daß er gegenüber Inhabern dieser Schuldverschreibungen eine Verantwortung hat. Der Schieds- und Vermittlungsausschuß wird der Gläubigervertretung und dem Schuldner die Einleitung des Verfahrens durch Zustellung mitteilen. Die Gläubigervertretung und der Schuldner können binnen 20 Tagen nach Zustellung dieser Mitteilung ebenfalls an dem Verfahren als Parteien teilnehmen. Die Zuständigkeit des Schieds- und Vermittlungsausschusses für ein solches Verfahren wird dadurch nicht berührt, daß die Gläubigervertretung oder der Schuldner sich auf das Verfahren nicht einläßt. Erfolgt innerhalb der oben bezeichneten Frist von zehn Tagen keine Anrufung der Schiedsinstanz, so kann der Schuldner die vorgeschlagene Vereinbarung mit der Gläubigervertretung abschließen. 4.Ziffer 4 Eine Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses in einem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels ist für die Gläubigervertretung und den Schuldner in gleichem Umfange bindend wie im zweiten Absatz der Ziffer 1 des Artikels IX der Anlage II dieses Abkommens vorgesehen. Nimmt ein Treuhänder gemäß Absatz 1 oder 3 dieses Artikels an einem Verfahren als Partei teil, so hat er in diesem Verfahren die gleichen Rechte wie jede andere Partei dieses Verfahrens.Eine Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses in einem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels ist für die Gläubigervertretung und den Schuldner in gleichem Umfange bindend wie im zweiten Absatz der Ziffer 1 des Artikels römisch neun der Anlage römisch zwei dieses Abkommens vorgesehen. Nimmt ein Treuhänder gemäß Absatz 1 oder 3 dieses Artikels an einem Verfahren als Partei teil, so hat er in diesem Verfahren die gleichen Rechte wie jede andere Partei dieses Verfahrens. SchlagworteSchiedsausschuss Zuletzt aktualisiert am23.10.2025 Gesetzesnummer10003894 DokumentnummerNOR40055301

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.