Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verfahren zur Rückstellung von Vermögen, insbesondere wenn Anträge gegen die Republik Österreich gestellt wurden oder mehrere Verfahren dasselbe Vermögen betreffen. Es legt fest, wie solche Verfahren zu verbinden oder fortzusetzen sind.
Was es regelt
- Die Verbindung von Rückstellungsverfahren, wenn mehrere Anträge dasselbe Vermögen betreffen.
- Die Behandlung von Rückstellungsanträgen, die nach dem 27. Juli 1955 gegen die Republik Österreich eingebracht wurden.
- Die Wiederaufnahme von Verfahren, die zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgewiesen wurden.
- Die Abtretung von Akten an die Finanzlandesdirektion bei Anträgen, die sich auf ehemaliges Vermögen des Deutschen Reiches beziehen.
Wen es betrifft
- Personen, die Rückstellungsanträge gestellt haben.
- Die Republik Österreich als Antragsgegnerin.
Eckpunkte
- Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, obwohl ein Verfahren gegen einen anderen Antragsgegner anhängig war, sind die beiden Verfahren zu verbinden.
- Ein Verbindungsantrag kann nicht gestellt und ein anhängiges Verfahren nicht fortgesetzt werden, wenn ein Verfahren gegen die Republik Österreich bereits durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder einen Vergleich beendet ist.
- Wurde ein Rückstellungsantrag zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig abgewiesen, kann die Finanzprokuratur innerhalb von drei Monaten eine Erklärung abgeben.
- Erklärt die Finanzprokuratur, dass das Vermögen nicht in Anspruch genommen wird oder äußert sie sich nicht fristgerecht, kann das abgewiesene Verfahren wieder aufgenommen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 43Paragraph 43
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Außerkrafttretensdatum04.02.1957
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, obwohl ein das gleiche Vermögen betreffendes Verfahren gegen einen anderen Antragsgegner anhängig war, so sind die beiden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag zu verbinden. Jede der Parteien kann gegen einen solchen Verbindungsbeschluß Widerspruch aus den in § 39 Abs. 3 genannten Gründen erheben. Wird dem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, ist der Verbindungsbeschluß aufzuheben und in jedem der beiden Verfahren gesondert zu verhandeln und zu entscheiden. Im anderen Falle ist nach § 33 Abs. 3 und 4 vorzugehen.Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, obwohl ein das gleiche Vermögen betreffendes Verfahren gegen einen anderen Antragsgegner anhängig war, so sind die beiden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag zu verbinden. Jede der Parteien kann gegen einen solchen Verbindungsbeschluß Widerspruch aus den in Paragraph 39, Absatz 3, genannten Gründen erheben. Wird dem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, ist der Verbindungsbeschluß aufzuheben und in jedem der beiden Verfahren gesondert zu verhandeln und zu entscheiden. Im anderen Falle ist nach Paragraph 33, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Insoweit ein Verfahren gegen die Republik Österreich gemäß Abs. 1 durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder einen Vergleich beendet ist, kann ein Verbindungsantrag gemäß Abs. 1 nicht gestellt und das gegen einen anderen Antragsgegner anhängige Verfahren nicht fortgesetzt werden.Insoweit ein Verfahren gegen die Republik Österreich gemäß Absatz eins, durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder einen Vergleich beendet ist, kann ein Verbindungsantrag gemäß Absatz eins, nicht gestellt und das gegen einen anderen Antragsgegner anhängige Verfahren nicht fortgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Wurde ein Rückstellungsantrag zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen einen Antragsgegner rechtskräftig aus Gründen abgewiesen, die in dem Eigentumsübergang nach Art. 22 des Staatsvertrages liegen, so ist der Finanzprokuratur der Rückstellungsakt auf Antrag mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erklären, ob das zur Rückstellung beanspruchte Vermögen von der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen wird. Gibt die Finanzprokuratur eine solche Erklärung ab, so hat sie diese mit einem Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zu verbinden. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt § 33 Abs. 3 und 4.Wurde ein Rückstellungsantrag zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen einen Antragsgegner rechtskräftig aus Gründen abgewiesen, die in dem Eigentumsübergang nach Artikel 22, des Staatsvertrages liegen, so ist der Finanzprokuratur der Rückstellungsakt auf Antrag mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erklären, ob das zur Rückstellung beanspruchte Vermögen von der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen wird. Gibt die Finanzprokuratur eine solche Erklärung ab, so hat sie diese mit einem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zu verbinden. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt Paragraph 33, Absatz 3 und 4,
(4)Absatz 4,Erklärt die Finanzprokuratur, daß das Vermögen nicht in Anspruch genommen wird oder erstattet sie ihre Äußerung nicht fristgerecht, so ist das durch Abweisung beendete Verfahren gegen den bisherigen Antragsgegner auf Antrag wieder aufzunehmen.
(5)Absatz 5,Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, der sich auf ehemalige Vermögen des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen als letzter Erwerber bezieht, so ist der Akt auf Antrag der Finanzprokuratur an die in § 31 Abs. 1 genannte Finanzlandesdirektion abzutreten, die nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle vorzugehen hat.Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, der sich auf ehemalige Vermögen des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen als letzter Erwerber bezieht, so ist der Akt auf Antrag der Finanzprokuratur an die in Paragraph 31, Absatz eins, genannte Finanzlandesdirektion abzutreten, die nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle vorzugehen hat.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR40268435
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.