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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen, um Umweltschäden zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum01.01.2007 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteTritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 9).Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz 9,). Text3. AbschnittAllgemeine Pflichten von AbfallbesitzernAllgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer§ 15.Paragraph 15, (1)Absatz eins,Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind 1.Ziffer eins die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten unddie Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und 2.Ziffer 2 Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. (2)Absatz 2,Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn 1.Ziffer eins abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden, 2.Ziffer 2 nur durch den Mischvorgang a)Litera a abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder b)Litera b anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden oder 3.Ziffer 3 dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird. Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist. (3)Absatz 3,Abfälle dürfen außerhalb von 1.Ziffer eins hiefür genehmigten Anlagen oder 2.Ziffer 2 für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. (4)Absatz 4,Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten. (5)Absatz 5,Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. (6)Absatz 6,Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz.Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060750

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.