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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Sicherung von Standorten für Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen in Österreich, um deren Behandlung im Inland zu gewährleisten. Es legt fest, wie solche Standorte ermittelt und festgelegt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 26Artikel eins, Paragraph 26 Inkrafttretensdatum01.01.1995 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITTStandorte sowie Einrichtungen zur Abfallbehandlung, öffentlicheSammelstellenSicherung von Standorten für die Behandlung gefährlicher Abfälle§ 26.Paragraph 26, (1)Absatz eins,Soweit dies zur Sicherung der Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu erheben. (2)Absatz 2,Die Grundeigentümer und die sonst an diesen Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, die für Ermittlungen nach dieser Bestimmung erforderlichen Erhebungen zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Durch diese Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten zu ersetzen. (3)Absatz 3,Soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan für vorliegende Anlagenprojekte, denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung festzulegen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1.Ziffer eins eine Beschreibung und Bewertung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang; 2.Ziffer 2 eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen; 3.Ziffer 3 die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Auswirkungen, die das Vorhaben voraussichtlich für die Umwelt haben wird; 4.Ziffer 4 eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Z 1 bis 3 genannten Angaben.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Ziffer eins bis 3 genannten Angaben. (4)Absatz 4,Die Standorte gemäß Abs. 3 sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondereDie Standorte gemäß Absatz 3, sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondere 1.Ziffer eins die Geologie und Hydrologie, 2.Ziffer 2 die Hydrographie, 3.Ziffer 3 die klimatischen Bedingungen, 4.Ziffer 4 die Topographie, 5.Ziffer 5 die Infrastruktur betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist. Die Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden.betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gesichert ist. Die Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden. (5)Absatz 5,Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 3 ist den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen.Der Entwurf einer Verordnung nach Absatz 3, ist den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (7)Absatz 7,Jede Person, die innerhalb der Standortgemeinde oder der unmittelbar angrenzenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Auflegung des Verordnungsentwurfes ihren Hauptwohnsitz, Betriebsstandort oder Grundeigentum hat, ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die eingelangten Stellungnahmen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auflegungsfrist zu übermitteln. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12137628 alte DokumentnummerN8199438572J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.