Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche älteren Gesetze und Vorschriften in Österreich außer Kraft treten, wenn diese neue Verordnung wirksam wird. Sie ersetzt eine Reihe von früheren Regelungen, die Handels- und Wirtschaftsangelegenheiten betrafen.
Was es regelt
- Das Außerkrafttreten von Vorschriften, die durch diese Verordnung neu geregelt werden.
- Die Aufhebung des Allgemeinen Handelsgesetzbuchs von 1862 und des Einführungsgesetzes dazu.
- Die Aufhebung spezifischer Verordnungen zu Sparkassen, Kreditgeschäften und Eigentumsvorbehalten.
- Die Aufhebung von Teilen der Exekutionsordnung und des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Wen es betrifft
- Alle, die von den aufgehobenen Vorschriften betroffen waren, insbesondere im Bereich des Handelsrechts und der Kreditwirtschaft.
- Amtlich bestellte Handelsmakler, für die eine Ausnahme vom Außerkrafttreten des Allgemeinen Handelsgesetzbuchs besteht.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 01.07.1996 in Kraft und war bis zum 31.12.2006 gültig.
- Sie ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 01.01.2007 ereignet haben, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist.
- Das Gesetz vom 17. Dezember 1862 zur Einführung eines Handelsgesetzbuchs und das Allgemeine Handelsgesetzbuch wurden aufgehoben, außer für amtlich bestellte Handelsmakler (Artikel 6 Nr. 12).
- Bestimmte Vorschriften der Exekutionsordnung (§§ 11 und 36 Abs. 1 Nr. 2) bleiben auf Exekutionstitel anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gegen offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften entstanden sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch
KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13
Inkrafttretensdatum01.07.1996
Außerkrafttretensdatum31.12.2006
BeachteIst, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, Ist, sofern in den Paragraphen 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).weiter anzuwenden vergleiche Artikel römisch 29 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,).
TextFünfter Abschnitt
Aufhebung und Änderung geltender Vorschriften
Artikel 13
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle im Lande Österreich geltenden Vorschriften außer Kraft, soweit sie Gegenstände betreffen, die in den durch diese Verordnung eingeführten oder darin getroffenen Vorschriften geregelt sind.
(2)Absatz 2,Aufgehoben werden namentlich:
1.Ziffer eins
das Gesetz vom 17. Dezember 1862 (RGBl. Nr. 1/1863) zur Einführung eines Handelsgesetzbuchs und das mit diesem Gesetz eingeführte Allgemeine Handelsgesetzbuch, soweit nicht in Artikel 6 Nr. 12 dieser Verordnung für amtlich bestellte Handelsmakler eine Ausnahme gemacht ist;das Gesetz vom 17. Dezember 1862 (RGBl. Nr. 1 aus 1863,) zur Einführung eines Handelsgesetzbuchs und das mit diesem Gesetz eingeführte Allgemeine Handelsgesetzbuch, soweit nicht in Artikel 6 Nr. 12 dieser Verordnung für amtlich bestellte Handelsmakler eine Ausnahme gemacht ist;
2.Ziffer 2
die Verordnung vom 2. Februar 1852 (RGBl. Nr. 42), wodurch nach den Direktiven vom Jahre 1844 eingerichteten Sparkassen das Recht zugestanden wird, die bei ihnen verpfändeten Staatsschuldverschreibungen und Bankaktien bei Nichtzahlung der Schuld ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu veräußern;
3.Ziffer 3
die Verordnung vom 28. Oktober 1865 (RGBl. Nr. 110) über die den Anstalten, welche Kreditgeschäfte betreiben, zukommenden Ausnahmen von den allgemeinen Justizgesetzen;
4.Ziffer 4
der Artikel XLIV des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung;
5.Ziffer 5
die §§ 11 und 36 Abs. 1 Nr. 2 der Exekutionsordnung, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Vorschriften auf Exekutionstitel anwendbar bleiben, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gegen eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft entstanden sind;die Paragraphen 11 und 36 Absatz eins, Nr. 2 der Exekutionsordnung, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Vorschriften auf Exekutionstitel anwendbar bleiben, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gegen eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft entstanden sind;
6.Ziffer 6
die §§ 43, 59, 60 und 87 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung;die Paragraphen 43, 59, 60 und 87 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
7.Ziffer 7
die Vollzugsanweisung vom 16. Juli 1920 (BGBl. Nr. 320) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen in der Fassung der Verordnung vom 11. August 1921 (BGBl. Nr. 472) und die Verordnung vom 10. September 1931 (BGBl. Nr. 377) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen, jedoch mit der Beschränkung, daß Verträge, die in das nach den genannten Vorschriften zu führende Verzeichnis vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragen worden sind, auch weiterhin nach den angeführten Vorschriften zu beurteilen sind;die Vollzugsanweisung vom 16. Juli 1920 Bundesgesetzblatt Nr. 320) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen in der Fassung der Verordnung vom 11. August 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 472) und die Verordnung vom 10. September 1931 Bundesgesetzblatt Nr. 377) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen, jedoch mit der Beschränkung, daß Verträge, die in das nach den genannten Vorschriften zu führende Verzeichnis vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragen worden sind, auch weiterhin nach den angeführten Vorschriften zu beurteilen sind;
8.Ziffer 8
die Handelsgesetznovelle vom 16. Februar 1928 (BGBl. Nr. 63) mit Ausnahme des § 5;die Handelsgesetznovelle vom 16. Februar 1928 Bundesgesetzblatt Nr. 63) mit Ausnahme des Paragraph 5,;
9.Ziffer 9
die Verordnung vom 9. Mai 1934 (BGBl. II Nr. 18) über die Herabsetzung der gesetzlichen Zinsen;die Verordnung vom 9. Mai 1934 Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 18) über die Herabsetzung der gesetzlichen Zinsen;
10.Ziffer 10
das Bundesgesetz vom 5. März 1936 (BGBl. Nr. 66) über die amtswegige Löschung von Firmen im Handels- und Genossenschaftsregister.das Bundesgesetz vom 5. März 1936 Bundesgesetzblatt Nr. 66) über die amtswegige Löschung von Firmen im Handels- und Genossenschaftsregister.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.