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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten verschiedener Zollämter für die Einhebung und Vorschreibung von Eingangsabgaben in Österreich. Sie legt fest, welches Zollamt für welche Art von Abgaben und unter welchen Umständen zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1987Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1987, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.12.1987 Außerkrafttretensdatum15.07.1988 AbkürzungAVOG-DV Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit zur Einhebung der Eingangsabgaben übertragen, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist zusteht oder mit Bescheid eingeräumt wurde.Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit zur Einhebung der Eingangsabgaben übertragen, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist zusteht oder mit Bescheid eingeräumt wurde. (2)Absatz 2,Den Hauptzollämtern wird die Zuständigkeit übertragen a)Litera a zur Einhebung der von den Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,zur Einhebung der von den Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für die eine Zahlungsfrist nach Paragraph 52 a, Absatz 4, oder Paragraph 97, Absatz 3, des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird, b)Litera b zur Vorschreibung und Einhebung von nach § 174 Abs. 3 lit. a, c oder d oder nach § 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung oder das Unbedingtwerden der Eingangsabgabenschuld von dem Hauptzollamt in einem gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person eingeleiteten Finanzstrafverfahren ermittelt worden ist.zur Vorschreibung und Einhebung von nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, c, oder d oder nach Paragraph 177, Absatz 3,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2,, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung oder das Unbedingtwerden der Eingangsabgabenschuld von dem Hauptzollamt in einem gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person eingeleiteten Finanzstrafverfahren ermittelt worden ist. (3)Absatz 3,Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Absatz eins und Absatz 2, Litera a, sind die Erledigung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen. (4)Absatz 4,Dem nachstehend jeweils genannten Zollamt wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben übertragen, sofern diese anläßlich der Entnahme von Waren aus den angeführten Rohrleitungen zu erheben sind: a)Litera a Transalpine Pipeline (TAL-Pipeline Triest-Ingolstadt): Zollamt Arnoldstein; b)Litera b Adria-Wien-Pipeline (AWP): Zollamt Wien; c)Litera c Trans Austria Gasleitung (TAG): Zollamt Marchegg; d)Litera d Südost-Gasleitung (SOG): Zollamt Marchegg; e)Litera e West-Austria-Gasleitung (WAG): Zollamt Marchegg; f)Litera f Gasleitung Schweiz-Österreich: Zollamt Wolfurt; g)Litera g Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik Deutschland-Österreich: Zollamt Bregenz; h)Litera h Erdgashochdruckleitung Schweiz-Österreich: Zollamt Bregenz; i)Litera i Ölfernleitung Genua-Ingolstadt (CEL): Zollamt Bregenz. (5)Absatz 5,Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung (§§ 80 und 97 des Zollgesetzes 1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung wird dem jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen; üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt übertragen, das die Ausübungsbewilligung erteilt hat.Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung (Paragraphen 80 und 97 des Zollgesetzes 1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung wird dem jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen; üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt übertragen, das die Ausübungsbewilligung erteilt hat. Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12011878 alte DokumentnummerN1198711110F

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.