Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Privilegien und Immunitäten, die den Mitarbeitern des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich zustehen. Es legt fest, welche Ausnahmen und Rechte diese Mitarbeiter und ihre Familien in Bezug auf Gerichtsbarkeit, Steuern, Einreise und andere Bereiche genießen.
Was es regelt
- Befreiung von der Gerichtsbarkeit für amtliche Handlungen der Mitarbeiter.
- Schutz vor Beschlagnahme von Gepäck und Unverletzlichkeit amtlicher Dokumente.
- Befreiung von verschiedenen Steuerarten für Gehälter und Einkünfte.
- Ausnahmen von Einwanderungsbeschränkungen und Meldepflichten.
Wen es betrifft
- Mitarbeiter des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog.
- Im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Mitarbeiter.
Eckpunkte
- Mitarbeiter sind von jeglicher Gerichtsbarkeit für in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachte Äußerungen und Handlungen befreit.
- Sie sind von der Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die sie vom Zentrum erhalten, befreit.
- Sie dürfen alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug zollfrei einführen.
- Mitarbeiter und ihre Familien sind von Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie sind österreichische Staatsbürger oder EU-Bürger mit Wohnsitz in Österreich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 14Artikel 14
Inkrafttretensdatum01.09.2013
Außerkrafttretensdatum30.06.2022
Index79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
TextArtikel 14Mitarbeiter des Zentrums1) Die Mitarbeiter des Zentrums genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
a)Litera a
Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Mitarbeiter des Zentrums sind;
b)Litera b
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Mitarbeiter unter Artikel 15 fällt und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;
c)Litera c
Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
d)Litera d
Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Zentrum für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Mitarbeiter des Zentrums;
e)Litera e
Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
f)Litera f
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für inländische Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Mitarbeiter und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben oder beibehalten;
g)Litera g
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von den Melde- und Registrierungspflichten für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
h)Litera h
die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit dem Zentrum unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben, auf gesetzlich zulässigem Wege wieder auszuführen;
i)Litera i
das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen folgendes einzuführen:
i)Litera i
ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten; und
ii)Sub-Litera, i, i
alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug.
j)Litera j
den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
k)Litera k
die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß dem Annex eingeräumt.
2) Die Mitarbeiter des Zentrums sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
SchlagworteErbschaftssteuer, Meldepflicht, Einfuhrbeschränkung, Staatsbürgerin
Zuletzt aktualisiert am03.08.2022
Gesetzesnummer20008559
DokumentnummerNOR40155452
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.